Zum Führerschein bei Querschnittlähmung
Der eigene Führerschein ist für viele Menschen wie der Schlüssel zur Freiheit. Eine Freiheit, die durch eine Querschnittlähmung nicht eingeschränkt sein muss. Gegeben sein müssen lediglich eine ausreichende Funktion der oberen Extremitäten und eine Fahrschule mit angepasstem Ausbildungsfahrzeug.

Wenn die Querschnittlähmung bereits vor Erwerb der Fahrerlaubnis besteht, unterscheidet sich der Weg zum Führerschein für Rollstuhlfahrer kaum von dem von Fußgängern. Die übliche theoretische Ausbildung muss erfolgen und eine bestimmte Anzahl an Fahrstunden inkl. Überland- und Nachtfahrten in einem behindertengerechten Fahrzeug muss absolviert werden. Zudem müssen die vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Prüfungen abgelegt werden.
Den Führerschein beantragen
Sobald die Anmeldung in einer geeigneten Fahrschule erfolgt ist, kann man bei der Führerscheinstelle des eigenen Wohnorts (Gemeinde oder Kreisverwaltung) einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Es ist notwendig dies persönlich zu tun, da der Führerschein im Scheckkarten-Format die Unterschrift des Inhabers trägt.
Zur Antragsstellung notwendig sind Personalausweis als Nachweis für Geburtstag und -ort, ein aktuelles Passfoto (35x45mm) als Frontalaufnahme und eine Sehtestbescheinigung. Auch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs bzw. einem Kurs „Lebensrettende Maßnahmen“ müssen Querschnittgelähmte vorlegen, selbst wenn klar ist, dass er oder sie keine Erste Hilfe wird leisten können. Zukünftige Fahrer müssen aber in der Lage sein, Dritten im Ernstfall entsprechende Anweisungen zu geben. Carsten Seidler von der Fahrschule Paravan in Heidelberg erklärt: „Jeder, der einen Führerschein beantragt, muss den Nachweis erbringen, an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen zu haben*. Für Menschen mit Behinderungen gibt es da keine Ausnahmen, denn es werden Inhalte vermittelt, die auch Fahrer mit z. B. Mobilitätseinschränkungen ausführen können, etwa wenn es darum geht Hilfe zu rufen oder eben darum anderen zu erklären wie sie die Erst Hilfe auszuführen haben.“
Der Behörde obliegt es zu prüfen, ob bzw. wie die bestehende Querschnittlähmung das Autofahren beeinträchtigt und ordnet ggf. Beschränkungen bzw. Auflagen an, die dann in den Führerschein eingetragen werden. Der Antragsteller muss hierzu ggf. entsprechende Gutachten vorlegen, die er selbst in Auftrag gibt und an seine eigene Adresse senden lässt. Werden die Gutachten verweigert oder nicht bzw. nicht fristgemäß abgegeben, geht die Behörde davon aus, dass der Antragsteller nicht geeignet ist, und lehnt den Antrag ab. Achtung: Auch die Ablehnung eines Antrags ist kostenpflichtig. Vermieden werden können unnötige Kosten, indem man den Antrag rechtzeitig zurückzieht, wenn klar ist, dass die Gutachten keine Fahreignung bestätigen werden.
Die Gutachten
- Medizinisches Gutachten
Medizinische Gutachten werden nicht vom Hausarzt sondern von einem Facharzt (Orthopäden oder Neurologen) mit einer verkehrsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen Zusatzqualifikation erstellt, oder von Amtsärzten, Ärzten für Rechtsmedizin oder von Ärzten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Der Antragssteller selbst darf einen Arzt wählen, sollte aber darauf achten, dass es nicht der behandelnde Arzt ist. Adressen sind beim regionalen Gesundheitsamt einzuholen.
Neben den persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse) des Antragstellers und der genauen Bezeichnung der Behinderung und den damit verbunden körperlichen Einschränkungen, beinhaltet das medizinische Gutachten die Stellungnahme des untersuchenden Arztes, ob bzw. welche Bedenken aus medizinischer Sicht gegen das Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Etwaige Bedenken sollten genau erläutert werden.
- Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten fällt nur dann an, wenn nach dem medizinischen Gutachten noch Eignungszweifel bestehen sollten. Es wird bei akkreditierten Instituten und Begutachtungsstellen für Fahreignung abgelegt (Anfrage für Adressen: Bundesanstalt für Straßenwesen).
Das medizinisch-psychologische Gutachten besteht aus einer medizinischen Untersuchung, einem psychologischen Test und einem Leistungstest, die die Sinneswahrnehmung, die Reaktionsschnelligkeit und -genauigkeit und die Belastbarkeit des Führerscheinanwärters überprüfen.
- Technisches Gutachten (Eignungsgutachten)
Bei Mobilitätseinschränkungen, wie sie im Fall von Querschnittlähmungen gegeben sind, fordert die Behörde nach dem medizinischen Gutachten die Vorlage eines technischen Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Anfragen für Adressen: Bundesanstalt für Straßenwesen). Damit soll geklärt werden, ob das Fahrzeug mit den entsprechenden erforderlichen Umbauten und technischen Hilfsmitteln sicher geführt werden kann. Auch welche Umbauten anfallen wird im technischen Gutachten festgelegt. An Simulatoren werden Fahrproben durchgeführt und das Reaktionsvermögen getestet, um entsprechende individuelle technische Lösungen finden zu können.
- Fahrprobe
Erforderlich ist auch eine Fahrprobe , die im Beisein eines amtliche anerkannten Sachverständigen und eines Fahrlehrers zu erfolgen hat. Hier wird geklärt, ob der Antragsteller das Fahrzeug ggf. ohne technische Hilfsmittel oder mit einer seiner Behinderung angepassten baulichen Veränderung sicher fahren kann.
Erhalt des Führerscheins nach Eintritt einer Querschnittlähmung
Wenn die Querschnittlähmung eintritt, wenn ein Führerschein bereits vorhanden ist, muss dies bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden. Der Behörde obliegt es zu prüfen, ob auf Grund der neuen Voraussetzungen Hilfsmittel oder dergleichen zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr benötigt werden; ggf. wird die Behörde ein Gutachten anfordern. Der Führerscheininhaber muss diese Gutachten in Auftrag geben und innerhalb eines von der Behörde bestimmten Zeitraums vorlegen. Entsprechende Auflagen werden dann im Führerschein festgehalten. Wenn Fahrzeugumbauten vorgenommen werden, muss der Fahrer Trainingsstunden in dem angepassten Fahrzeug nehmen.
Wer trägt die Kosten für Fahrschule und Gutachten?
Möglich ist eine finanzielle Unterstützung durch Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt. Ansprechpartner sind je nach Einzelfall:
- Die gesetzliche Unfallversicherung sowie Berufsgenossenschaften: für Unfallgeschädigte und Berufsunfallgeschädigte;
- Die gesetzliche Rentenversicherung: für Angestellte und Arbeiter, die mehr als 15 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben sowie für Rentner;
- Die Kriegsopferfürsorge: für Soldaten, Zivildienstleistende und Kriegsversehrte;
- Die Bundesagentur für Arbeit: für Angestellte und Arbeiter, die weniger als 15 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben sowie für Auszubildende oder Personen, die einen Ausbildungsplatz in Aussicht haben;
- Sowie andere Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (z. B. Integrationsämter, Sozialämter): für Beamte, Selbstständige, ehrenamtlich Tätige, Personen ohne Tätigkeit
Wichtig ist, dass der Antrag auf Unterstützung vor Beginn der Fahrstunden gestellt wird.
Die Rehabilitationsträger informieren und beraten trägerübergreifend über Leistungen und notwendige Anträge.
Behindertengerechte Fahrschulen finden
Es ist wichtig eine Fahrschule zu finden, die über ein umgebautes Fahrzeug verfügt, das an die individuellen Einschränkungen des Fahrschülers angepasst werden kann. Zudem sollte der Fahrerlehrer Erfahrung bei der Ausbildung körperbehinderter Fahrer haben und mit dem Verwaltungsaufwand, der auf den Schüler zukommt. Optimaler Weise ist die Fahrschule bei erforderlichen Behördengängen, Antragsbearbeitung, Zuschussmöglichkeiten usw. behilflich.
Auskunft darüber, wo eine behindertengerechte Fahrschule in der Nähe des eignen Wohnortes zu finden ist, geben die Fahrlehrerverbände Deutschland. Bundesweit gibt es 18 Landesverbände; zur Homepage geht es hier. Wenn keine geeignete Fahrschulen in der Nähe ist, besteht auch die Möglichkeit Intensivkurse zu belegen.
*Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe bzw. § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis. Einzusehen ist diese Verordnung hier.
DriveSwiss Handicap – Zum Führerschein bei Querschnittlähmung in der Schweiz
DriveSwiss Handicap ist eine schweizerische Internetplattform, die Menschen im Rollstuhl dabei unterstützt alle nötigen Informationen zum Thema Führerschein und Fahrzeuganpassung zu erhalten. Informiert wird über geeignete Fahrschulen und -lehrer in den verschiedenen Kantonen, Fahrtrainings und rechtliche sowie finanzielle Grundlagen. Zudem ist die Verlinkung zu einem Kaufportal mit angepassten Fahrzeugen gegeben.
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung. Der-Querschnitt.de führt keine Rechtsberatung durch.