Der Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Seit 2009 unterliegt die deutsche Behindertenpolitk den Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Wie die Umsetzung der Konvention in Deutschland gelingen soll, wurde im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung festgelegt.

Ziel der Konvention ist es, dass Menschen mit Behinderungen von den Menschenrechten in gleichem Maße Gebrauch machen können wie Nichtbehinderte. Mit der Konvention kam auch der Begriff der „Inklusion“ ins Spiel. Teilhabe meint demnach nicht, dass behinderte Menschen sich an die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen, sondern dass die Gesellschaft ihre Strukturen an den Bedürfnissen aller ihrer Mitglieder ausrichtet. Obwohl Inklusion in Deutschland vielfach bezogen auf schulische Inklusion und Behinderung diskutiert wird, ist sie ein Konzept, das altersunabhängig ansetzt und nicht nur Menschen mit Behinderungen betrifft. Auch in anderen Bereichen gibt es Teilhabeziele. Sie gelten für alle, deren Möglichkeiten sich lange dem Bedarf der Mehrheit unterordnen mussten und die bis heute nicht umfassend teilhaben können.
In Bezug auf Menschen mit Behinderung läutet die UN-BRK einen Wechsel vom staatlichen Fürsorgeprinzip hin zum Recht auf umfassende gesellschaftliche Teilhabe ein. Hilfen für Betroffene, die Teilhabe und Selbstbestimmung ermöglichen, sind nicht länger ein Entgegenkommen – Behinderte haben als Teil der Gesellschaft ein Recht darauf. Sie können in Arbeitswelt, Infrastruktur, Bildungswesen oder Gesundheitsversorgung, ebenso wie im Sport, in Kultur und Medienwelt die gleiche Qualität und den gleichen Standard erwarten, der auch für Menschen ohne Behinderungen gilt.
Ohne Beteiligung keine Teilhabe
2011 setzte die Bundesregierung einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK in Kraft. Der Nationale Aktionsplan betont, wie wichtig es ist, dass Menschen mit und ohne Behinderung für die Umsetzung von Zielen der UN-BRK miteinander im Dialog sind und bleiben. Ziel ist es, dass sich Menschen mit Einschränkungen von Anfang an aktiv für ihre eigenen Belange einbringen können. Sie müssen mitreden, etwa wenn es um Bauvorhaben geht. (Siehe auch Beitrag Der lange Weg zum Bundesteilhabegesetz)
„Wir werden im Alltag, in Geschäften und Straßen, im Kindergarten, in der Schule und im Hörsaal, in der Straßenbahn und bei der Arbeit, im Fernsehen, im Krankenhaus, im Restaurant und im Schwimmbad Menschen begegnen, die ihr Leben auf der Grundlage unterschiedlichster körperlicher, intellektueller und mentaler Voraussetzungen mit großer Selbstverständlichkeit neben- und miteinander organisieren. Und wir werden dies kaum wahrnehmen, weil es Normalität geworden ist“, so die Idee des Nationalen Aktionsplans (Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2011).
Papier ist geduldig
Der Nationale Aktionsplan dokumentiert sämtliche Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung die Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft voranbringen will. Die 213 beschriebenen Vorhaben, Projekte und Aktionen zeigen, dass ein Umdenken 2009 längst im Gange war. Regelmäßige Evaluationen belegen auf der anderen Seite, dass die Ziele noch lange nicht erreicht sind.
Im März 2015 bescheinigte die Monitoring-Stelle zur Umsetzung der UN-BRK, die dem Deutschen Institut für Menschenrechte angegliedert ist, dem Umsetzungsstand in einem Bericht mehrere große Baustellen, darunter die Felder Bewusstseinsbildung, Kinder mit Behinderungen und Zugänglichkeit im Sinne von Barrierefreiheit. Die Ziele seien zwar festgehalten worden, „jedoch konnte Deutschland seit 2009 keine signifikanten Fortschritte in Bezug auf die Ausweitung der Zugänglichkeit im privaten Sektor verzeichnen“ (Eingabe der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention an den UN-Fachausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anlässlich der Vorbereitung einer Frageliste im Prüfverfahren des ersten deutschen Staatenberichts im Jahr 2015). Und das, obwohl dem Nationalen Aktionsplan die Aktionspläne der Bundesländer folgten. Aktionspläne sind jedoch keine Gesetzespakete, sie bleiben unverbindlich, obwohl die Ratifizierung der UN-BRK eigentlich einen verbindlichen Völkervertrag besiegelt hat.