Leistungen der Pflegeversicherung auf Reisen

Die Rechtsanwältin Franziska Benthien beschäftigte sich in einer Ausgabe des Magazins „Leben&Weg“ (2/2015) ausführlich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Pflegeleistungen und Hilfsmittelversorgung während Reisen ins Ausland oder längeren Auslandsaufenthalten.

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Nach § 34 Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung – (www.gesetze im Internet, 2015) ruht der Anspruch auf Sachleistungen oder Pflegegeld, wenn pflegebedürftige Versicherte sich im Ausland aufhalten.

Das gilt nicht für das Pflegegeld, wenn

  • die Reise eine Dauer von sechs Wochen (pro Kalenderjahr) nicht überschreitet: Das Pflegegeld wird in diesem Fall anteilig oder sogar voll weitergezahlt. Die Kosten für Pflegesachleistungen werden nur dann übernommen, wenn die Pflegekraft*, die ansonsten die Leistung erbringt, mitreist. Allerdings gibt es auch hiervon eine Ausnahme: Ist die Pflegeperson verhindert, greift auch im Ausland der Anspruch auf Verhinderungspflege, ebenso lange wie ein Anspruch auf Pflegegeld besteht.
  • die Reise bzw. der Auslandsaufenthalt innerhalb der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (Stand: Mai 2015)) stattfindet. Die aktuellen EU-Staaten sind z. B. abrufbar unter: http://europa.eu
    Allerdings müssen Pflegeversicherte, die sich länger als sechs Wochen in der EU oder in einem Land des EWR befinden, Pflegesachleistungen und Hilfsmittel dort selbst bezahlen.

Je nach Recht des Aufenthaltsstaates kann es bei dauerhaften Auslandsaufenthalten (auch Wohnort) in einem Mitgliedsstaat der EU/des EWR dazu kommen, dass die Versicherung des Aufenthaltsstaates Sachleistungen erbringt und die deutsche Pflegeversicherung Pflegegeld zahlt. In diesen Fällen kann das Pflegegeld um die in Anspruch genommene Sachleistung gemindert werden (Benthien, 2015). Wie oben beschrieben, können Sachleistungen bzw. eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung während eines längerfristigen Aufenthalts in einem EU/EWR-Staat auch bei einer deutschen Pflegeversicherung beantragt werden, wenn die entsprechende Pflegeperson mit vor Ort ist.

* Als Pflegekraft gilt eine Person dann, wenn sie entweder als Einzelperson einen Vertrag mit der Pflegekasse hat oder bei einem zugelassenen Pflegedienst angestellt ist.

Hilfsmittel

Ist für Krankenversicherte absehbar, dass sie auf Reisen Hilfsmittel benötigen, können sie sich an ihre Krankenkasse wenden und die Versorgung abklären. Bei vorübergehenden Aufenthalten in den Mitgliedsstaaten der EU/des EWR werden medizinisch notwendige Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zwar in der Regel übernommen, unterliegen aber ganz bestimmten Bedingungen. Mit einigen Ländern gibt es Sozialversicherungsabkommen, die diesen Krankenversicherungsschutz ebenfalls einschließen z. B. Israel, Tunesien oder Türkei (Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung, 2013). Jeder Reisende sollte seine individuelle Versorgung jedoch nachweislich und vor der Reise mit seiner Versicherung vereinbaren:

Franziska Benthien rät, einen Kostenvoranschlag einzureichen und ihn sich von der Kasse genehmigen zu lassen. Eine ärztliche Verordnung sei nicht zwingend, aber ebenfalls ratsam (Benthien, 2015).

Erstattungsbeträge für Hilfsmittel unterliegen den deutschen Bestimmungen. Das heißt, die Kasse verhält sich bei Rechnungsbeträgen aus dem Reisezeitraum nicht anders als sonst, kann jedoch einen besonderen Verwaltungsaufwand geltend machen, für den Versicherte aufkommen müssen. Der Verwaltungskostenabschlag sei bei jeder Krankenkasse anders, so Benthien. In einem Rechnungsbeispiel nimmt sie einen fiktiven Abschlag von 6% an. Dieser wird ohne Berücksichtigung der Zuzahlung durch den Versicherten berechnet, d. h. diese wird von der Berechnungsgrundlage nicht abgezogen.

Ist ein Hilfsmittel im Ausland günstiger als der dafür in Deutschland festgelegte Festsatz bzw. Vertragssatz, wird die Zahlung vom Rechnungsbeitrag ausgehend ermittelt (Benthien, 2015).

Franziska Benthien betont, dass jeder Antrag auf Kostenübernahme nach § 13 SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung – (www.gesetze-im-internet.de, 2015) zwingend vor einer Reise erfolgen muss, um dem Kostenträger die Gelegenheit zu Prüfung und Bescheid zu geben.