Leistungen zur Mobilität: Zuschüsse für Kauf und Umbau eines Autos

Ein eigenes Auto, das an die individuellen Bedürfnisse angepasst ist – für viele querschnittgelähmte Menschen nicht nur ein Symbol für die eigene, selbstbestimmte Mobilität, sondern schlichtweg eine Notwendigkeit. Welche Zuschüsse gibt es? Und für wen?

Rollstuhlgerechte Mobilitätslösungen kosten. Meist muss ein neues Auto angeschafft und/oder entsprechende Umbauten vorgenommen werden. Wer das alles bezahlen soll – dieser Frage widmet sich unter anderem das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Es hat die Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zum Thema, genauer gesagt: Die Regelungen, die die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung ermöglichen sollen (siehe auch Beitrag Von Assistenz bis Zusatzurlaub: Das steht in SGB IX).

In (externer Link) § 83 werden mögliche „Leistungen zur Mobilität“ genauer definiert: Zum einen werden dort Beförderungsdienste genannt, zum anderen als Variante 2, wenn die Nutzung dieser Dienste weder zumutbar noch wirtschaftlich ist, das eigene Auto. § 83 nennt hier u. a. folgende Leistungen:

  • Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • erforderliche Zusatzausstattung

Mobil für den Job – und die Teilhabe

In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen erbracht werden, regelt wiederum die (externer Link) Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, die ganz korrekt formuliert etwas sperrig „Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV)“ heißt. Der Titel lässt es schon ahnen: Hier geht es darum, Menschen weiterhin oder künftig die Berufstätigkeit zu ermöglichen.

An dieser Stelle ist ein großes „aber“ angebracht: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch behinderte Menschen, die nicht berufstätig sind, diese Leistungen erhalten. Zum Beispiel weil sie aus Gründen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf einen Pkw angewiesen sind. In diesen Fällen sind meist  die Sozialämter die Ansprechpartner – „Leistungsanträge werden von diesen jedoch sehr häufig abgelehnt (oft zu Unrecht)“, konstatiert dazu jedoch Julian Jakobsmeier, Fachanwalt für Medizinrecht (siehe externer Link Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) für Menschen mit Behinderungen).

Bei Berufstätigen können die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Kriegsopferfürsorge, die Bundesagentur für Arbeit, das Integrationsamt oder der Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben der zuständige Kostenträger sein. „Bei welchem Leistungserbringer der Antrag gestellt wird, spielt allerdings keine Rolle“, schreibt Jakobsmeier, „denn wenn sich ein Leistungsträger für nicht zuständig hält, muss er die Angelegenheit weiterverweisen.“ Eine der vielen Verbesserungen, die das Bundesteilhabegesetz brachte.

Die Voraussetzungen

Die Rechtsgrundlagen sind äußerst komplex, viele Kriterien spielen in den Bewilligungsprozess hinein. Deshalb kann hier nur in verkürzter Form auf die wichtigsten Rahmenbedingungen eingegangen werden. Im konkreten Einzelfall können Betroffene sich unter anderem an eine der über 500 Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung wenden (mehr dazu im Beitrag „Lotsen im Reha-System“. Informationen gibt es aber auch beim (externer Link) Bund behinderter Autobesitzer (BbAB), spezialisierten Autoumrüstern oder den jeweiligen Sozialversicherungsträgern.

Um eine Kraftfahrzeughilfe zu erhalten, müssen Mensch und zu kaufende Maschine einige Voraussetzungen erfüllen (siehe auch §3 und §4 der KfzHV):

  • Wer die Leistungen erhalten will, darf infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung erreichen zu können.
  • Er oder sie muss in der Lage sein, ein Kraftfahrzeug zu führen oder sicherzustellen, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt.
  • Es muss wirklicher Bedarf bestehen und kein Fahrzeug vorhanden sein, dessen weitere Benutzung zumutbar ist.
  • Dem Patenkind auf diese Weise den Tiefergelegten mit extra viel PS und der dicken Soundanlage zu finanzieren, ist ausgeschlossen: Größe und Ausstattung des neuen Kraftfahrzeugs müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus der jeweiligen Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
  • Viel Geld für Zusatzausstattung in eine alte Rostlaube stecken, ist ebenfalls ausgeschlossen: Der Pkw muss beim Kauf noch mindestens die Hälfte des einstigen Neuwagenpreises wert sein.

Höhe des Zuschusses

Wo wir schon beim Thema Geld sind (siehe Patenkind): Wieviel Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt wird, richtet sich in der Regel nach dem Einkommen des behinderten Menschen sowie nach der Anzahl der Familienmitglieder, die er finanziell unterhält. Im Netz gibt es Zuschuss-Rechner, die helfen, eine erste grobe Einschätzung des Möglichen zu erhalten, z. B. von (externer Link) handicap-bazar.de: Kraftfahrzeughilfe Berechnung 2020/2021. Generell gibt es nach oben hin eine Grenzen. Genauer gesagt: Die Grenze liegt bei 9.500 EUR. Ist der Wagen teurer, muss der Rest privat übernommen werden – außer wenn im Einzelfall „Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend“ erforderlich machen.

Beruhigend zu wissen: „Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt“, wird in §5 betont. Und §7 konkretisiert: „Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt.“ Was in diesem Bereich möglich ist, schildern die Beiträge Automobil: maßgeschneiderte Umbauten für Rollstuhlfahrer sowie Was im Fahrzeugumbau heute möglich ist.

Tipp: Viele Autohersteller gewähren (schwer-)behinderten Menschen beim Neuwagenkauf Rabatte. Eine entsprechende Übersicht gibt es beim (externer Link) Bund behinderter Autobesitzer. Über weitere Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung – zum Beispiel die Befreiung von der Kfz-Steuer – informiert der Beitrag Nachteilsausgleiche.


Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung. Der-Querschnitt.de führt keine Rechtsberatung durch.