Persönliches Budget: Die Zielvereinbarung
Der Nutzung des Persönlichen Budgets geht immer ein Bewilligungsverfahren mit einer Bedarfsermittlung und ggf. einer Gesamtplan- und ggf. Teilhabeplankonferenz voraus. Nach der Konferenz legen Leistungsträger und Antragsteller in der sogenannten Zielvereinbarung sämtliche Bestimmungen über Verwendungszweck, Höhe des Budgets, Nachweispflichten und Qualitätssicherung fest.

(Grundlagen zum Persönlichen Budget siehe: Das Persönliche Budget)
Das Gesetz sieht vor, dass man sich in der Zielvereinbarung an Budgetzielen orientiert, die ebenfalls festgehalten werden: Was soll mit dem Persönlichen Budget erreicht werden?
Wer zur Finanzierung von Assistenzkräften ein Persönliches Budget bewilligt bekommt, wird über diese Finanzierungsform zum Arbeitgeber, denn er stellt Arbeitskräfte seiner Wahl selbstständig ein, lernt sie an und bezahlt sie mit dem Budget. Damit die Zielvereinbarung für einen reibungslosen Ablauf in der Praxis auch die richtigen Weichen stellt, müssen viele Aspekte bedacht und im Detail bestimmt werden. Die für sie besten Lösungen sollten Betroffene bereits im Voraus durch persönliche Beratung ermittelt haben, um mit konkreten Vorstellungen in die Budgetkonferenz zu gehen (Beratungsstellen s. u.).
Das Gesetz nennt bei der Beschreibung des Verfahrens ausdrücklich die Möglichkeit, auf Wunsch der Antrag stellenden Person „eine Person ihres Vertrauens“ an dem Vorgang zu beteiligen. Verstärkung ist sicher ratsam, um in der entscheidenden Situation alle wichtigen Punkte zu erfassen, entsprechend zu vermitteln und in der Zielvereinbarung eindeutig zu formulieren, insbesondere, wenn später mit dem Budget Personal beschäftigt werden soll.
Folgende Aspekte sollten in der Zielvereinbarung geklärt werden:
- (Übergeordnetes) Budgetziel ist die größtmögliche gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft. Häufig werden aber auch Einzelziele vereinbart, die aus Sicht Betroffener den Spielraum eher einschränken als für sie selbst hilfreich zu sein.
- Geltungsdauer: Hier wird die Befristung der Vereinbarung bestimmt. Es kann zur Vermeidung von wiederholten Verhandlungen sinnvoll sein, auf eine automatische Verlängerung von Laufzeiten hinzuwirken, z. B. mittels einer Formulierung wie: „…Die Vereinbarung verlängert sich automatisch um 2 Jahre, wenn sie nicht fristgemäß gekündigt wird.“
- Leistungen: Relativ offene Formulierungen wie „Das Budget kann für alle Ausgaben eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit einer Assistenz entstehen“ lassen Spielräume zu, es kann aber auch eine detaillierte Auflistung erwartet werden, die dann möglichst umfassend sein sollte.
Bei Assistenzbedarf:
- Was ist die Basis für die Berechnung eines Stundensatzes für Unterstützungskräfte?
- Zeiten mit hohem Assistenzbedarf werden anders vergütet als Zeiten mit eingeschränktem Assistenzbedarf bzw. Bereitschaftszeiten in der Nacht, wo es etwa nur zu einem Einsatz innerhalb von Stunden kommt. Dennoch wird u. a. in einem Urteil des Bundessozialgerichts von 2006 darauf hingewiesen, dass nicht nur die Hilfeleistung an sich zu vergüten ist, sondern auch die Umstände der Hilfe in ihrem wirtschaftlichen Wert berücksichtigt werden müssen (Az: B 9a V 9/05 R). Der Erholungswert einer Nacht beispielsweise sinkt mit jedem Assistenzeinsatz auch dann, wenn die Einsatzzeiten nur einen Teil der Nacht ausmachen. Auch in Bezug auf die ambulante Pflege bei Beatmungspatienten gibt es einige Urteile, die sich mit der Übernahme von Kosten über die reinen Maßnahmen hinaus beschäftigen.
- Die Kalkulation von Ausfalltagen, Krankheits- oder Urlaubstagen des Personals, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Fragen des Mutterschutzes und mehr müssen in die Berechnungen einfließen.
- Können „nahestehende Personen“ einspringen, um eine Notsituation, z. B. bei Ausfall einer Assistenz durch Krankheit, zu überbrücken? Dann muss in der Vereinbarung festgehalten werden, dass auch diese vorübergehend vom Budget bezahlt werden können und zu welchen Bedingungen. Ein grundsätzlicher Einsatz von Angehörigen als Assistenzen ist nicht zulässig
- Kosten einer Begleitperson, wie z. B. Fahrt- und Unterbringungskosten gehören zum Bedarf, wenn diese „notwendig“ sind (§§ 76 Abs. 2, 78 Abs. 4 SGB IX)
- Wird die Budgetvereinbarung gekündigt, ist der Budgetnehmer als Arbeitgeber gegenüber seinen Assistenzkräften an arbeitsrechtliche Bestimmungen gebunden, die schon in der Zielvereinbarung beachtet werden sollten.
- Budgetanpassung: Wie wird mit Differenzbeträgen verfahren? Eine sogenannte Schwankungsreserve bedeutet, dass regelmäßig ein etwas höherer Betrag als der ermittelte ausbezahlt wird, um schwankende Kosten auffangen zu können. Am Ende des Abrechnungszeitraumes werden überschüssige Mittel dann an den Budgetgeber zurückgezahlt.
- Nachweise: Die festgelegten Nachweiszeiträume sollten sich aus Sicht des Budgetnehmers mit der Zeit verlängern: Ein anfangs monatlicher oder vierteljährlicher Abrechnungszeitraum kann bei reibungslosem Ablauf auch jährlich erfolgen, wenn beide Partner dem zustimmen. Geregelt sein sollte auch, in welcher Form Nachweise über die Ausgaben erbracht werden müssen: Sind sie lediglich auf Anfrage vorzulegen oder gehört jeder einzelne Nachweis in die Abrechnung?
- Qualitätssicherung: Diese ist im Sinne des Gesetzes gefordert, kann aber auch in einer kurzen Stellungnahme des Budgetnehmers über seine Zufriedenheit mit der Versorgung oder in dem Nachweis über den Pflichtpflegeeinsatz (§37 Abs. 3 SGB XI) bestehen.
- Beratung und Unterstützung: Diese beiden Begriffe (§ 29 Abs. 2 SGB IX) werden zusammen geführt, falls ein Betroffener Unterstützung benötigt, um sich beraten zu lassen (etwa, um zur Beratungsstelle zu kommen). In der Regel verweisen die Leistungsträger auf die Beratung der Servicestellen. Die „angemessenen Kosten“ einer individuellen Beratung durch Verbände, Anwälte und sonstige Stellen können auch übernommen und über das Budget abgegolten werden, müssen es aber nicht zwingend.
Weitere Informationen
Die EUTBs (siehe auch Beitrag: Unabhängig von Leistungsträgern: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) bieten Beratung vor Ort an. Telefonische Beratung zum Persönlichen Budget bekommen Interessierte bei der von den Rehabilitationsträgern unabhängigen Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V. und über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V., Beratungstelefon zum Persönlichen Budget: 01805 474712
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Bürgertelefon: 01805 676715
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung. Der-Querschnitt.de führt keine Rechtsberatung durch.