Gesetz soll Barrierefreiheit in Deutschland stärken
Mithilfe des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sollen in den kommenden Jahren u.a. Selbstbedienungsterminals, Bank- und Ticketautomaten sowie Personenbeförderungsdienste an die Anforderungen für Barrierefreiheit für alle Arten von Behinderungen (z.B. Sehbeeinträchtigungen, eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, Mobilitätseinschränkungen) angepasst werden.

„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)“ – so lautet der vollständige Titel des verbal ohnehin recht sperrigen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und beseitigt Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation. Alltägliche Dinge und Dienstleistungen wie Computer, Tablets, Bank- und Ticketautomaten müssen künftig barrierefrei nutzbar sein.
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA, siehe auch externer Link Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG) umgesetzt, so die Parlamentarische Staatssekretärin Kerstin Griese in einer Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in der Europäischen Union zu harmonisieren und somit die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das BFSG auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.
Die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Für Selbstbedienungsterminals wurde eine Übergangsfrist von 15 Jahren festgelegt.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt zum Beispiel für folgende Produkte: Computer, Tablets, Geldautomaten, Ticketautomaten, Mobiltelefone, Router, Fernseher mit Internetzugang und E-Book-Lesegeräte. Daneben werden unter anderem für die folgenden Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen aufgestellt: Internetzugangsdienste, Telefondienste, Messenger-Dienste, Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und der Online-Handel.
Wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen und Verbraucherinnen und Verbraucher daher die Produkte oder Dienstleistungen nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, können sie von der zuständigen Landesbehörde der Marktüberwachung Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes beantragen. Wird dies von der Behörde abgelehnt, steht den Antragstellenden der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dazu können sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Verband vertreten lassen oder der Verband kann an Stelle des Verbrauchers im eigenen Namen handeln (gesetzliche Prozessstandschaft). Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen. Außergerichtliche Einigungen können durch die Schlichtungsstelle Behindertengleichstellungsgesetz niederschwellig unterstützt werden.
Das Gesetz ist nicht unumstritten. Darauf weisen z.B. die Kobinet-Nachrichten in einem Beitrag (externer Link) hin: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist mutlose Minimallösung
Das Gesetz selbst kann hier nachgelesen werden (externer link): BFSG – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1 (gesetze-im-internet.de). Weitere für Menschen mit Querschnittlähmung relevante Gesetze stellt der Beitrag Gesetze, die Menschen mit Querschnittlähmung kennen sollten vor.