Was sind Pflegehilfsmittel? Kostenerstattung und Festbeträge

Als Pflegehilfsmittel bezeichnet man bestimmte Hilfsmittel, die bei häuslichen Pflege zum Einsatz kommen und nach § 40 des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) von der Pflegeversicherung bezahlt oder als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden.

Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn ein Pflegegrad (siehe: Pflegegrade: Ein Überblick) vorliegt. Sie sind im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen und werden über ihren Zweck definiert. Sie dienen

  • der Erleichterung der Pflege (z. B. Pflegebetten, Pflegerollstühle)
  • der Körperhygiene (z. B. Duschwagen, Urinflaschen)
  • der selbstständigen Lebensführung/Abbau der Pflege (z. B. Mobilitätshilfen, technische Küchengeräte)
  • der Linderung von Beschwerden (z. B. Lagerungshilfsmittel)


Hinzu kommen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie z.B. Inkontinenzmaterial. Ein Rezept ist bei Pflegehilfsmitteln grundsätzlich nicht erforderlich, es ist jedoch ratsam, dennoch die Notwendigkeit durch einen Arzt begründen zu lassen.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Wo ist der Unterschied?

Pflegehilfsmittel unterscheiden sich von medizinischen Hilfsmitteln dahingehend, dass letztere im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (zuständig sind die Krankenkassen), während Pflegehilfsmittel, die Pflege erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen (zuständig ist die Pflegeversicherung). So können über die Krankenversicherung z. B. zwar Katheter erstattet werden, nicht aber desinfizierende Lösungen oder Einmalhandschuhe. Diese gelten zunächst als Pflegehilfsmittel und fallen daher unter die Zuständigkeit der Pflegeversicherung.

Pflegehilfsmittel stehen am Ende der Produktgruppe 50 im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung angegliedert ist.

Sollte ein Hilfsmittel nicht eindeutig der Kranken- oder Pflegekasse zuzuordnen sein, müssen die Versicherungen die Frage der Kostenübernahme untereinander klären.

Kostenerstattung Pflegehilfsmittel

Der Versicherte kann zwischen einer Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel und einer Sachleistung wählen. Die Kostenerstattung wird bis zu einem Betrag von 40 Euro monatlich gewährt. Eine Sachleistung, also ein bestimmtes Produkt, stellen die Kassen zur Verfügung, indem der GKV-Spitzenverband Verträge mit Herstellern und Anbietern (Leistungserbringern) von Medizinprodukten schließt.

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gibt eine Orientierung, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können. Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.

Festbeträge für Pflegehilfsmittel

Für einige Pflegehilfsmittel haben die Kassen Festbeträge festgelegt. Wird ein Pflegehilfsmittel gewählt, das über dem Festbetrag liegt, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen.


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