Teilhabestärkungsgesetz: Regelungen zu Assistenzhunden, Schutz vor Gewalt, digitalen Gesundheitsanwendungen

Das Teilhabestärkungsgesetz soll für weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen sorgen.

Zudem sollen laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch das Teilhabestärkungsgesetz (Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe) „soziale Leistungen über das Bildungs- und Teilhabepaket rechtssicher gemacht und vereinfachte, elektronische Anträge auf Kurzarbeit ermöglicht werden.“

Einige Regelungen, die für Menschen mit Querschnittlähmung von Bedeutung sein könnten:

  • Assistenzhunde sollen künftig auch da Zutritt haben, wo Hunde normalerweise verboten sind. Ganz genau regelt dies das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) in § 12e. Dort geht es um Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde. Als Hilfsmittel zählen sie aber immer noch nicht, wie u.a. der VdK Hessen-Thüringen moniert: Der Sozialverband engagiere sich weiterhin dafür, „dass mittelfristig Assistenzhunde als Hilfsmittel anerkannt und die Kosten – wie bei Blindenführhunden – von den Krankenkassen übernommen werden“. (Siehe auch Beitrag: Assistenzhunde)
  • Schutz vor Gewalt: Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen sollen durch geeignete Maßnahmen vor allem Frauen vor Gewalt schützen.
  • Jobcenter können nun Menschen in Rehabilitation so fördern wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; die aktive Arbeitsförderung soll ausgebaut werden.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen wurden neu in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation im SGB IX verankert.
  • Künftig bestimmen ausschließlich die Länder, wer Träger der Sozialhilfe ist.
  • Digitale Pflegeaufwendungen: für ambulant versorgte Personen ist aufgrund der Einführung digitaler Pflegeanwendungen in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) eine entsprechende Angleichung in der Hilfe zur Pflege vorgesehen.
  • Kurzarbeitergeld: Künftig können die Anträge optional auch elektronisch über die bestehenden Meldeverfahren eingereicht werden.

Für Informationen zu weiteren, für querschnittgelähmte Menschen relevanten Gesetzen siehe Beitrag: Gesetze, die Menschen mit Querschnittlähmung kennen sollten – Der-Querschnitt.de