Die Sozialgerichte in Deutschland

Obwohl sich wohl niemand eine Auseinandersetzung vor Gericht wünscht, sind die deutschen Sozialgerichte völlig überlastet. Wer diesen Weg beschreitet, braucht einen langen Atem oder ein Eilverfahren für Notfälle. Dennoch – die Klage vor einem Sozialgericht kann Klarheit schaffen und ist für Menschen mit Behinderung, Versicherte oder Sozialleistungsempfänger kostenfrei.

Die Sozialgerichte entscheiden über Streitigkeiten, die nach dem Sozialgesetz zu ihren Aufgaben gehören, z. B. über Angelegenheiten der Sozialversicherung, aber auch über Zahlungen an Arbeitssuchende, was gerade in den vergangenen Jahren, nach Einführung der sogenannten „Hartz IV-Gesetze“, zu vielen Verfahren geführt hat. Es gibt sie in Deutschland seit 1954.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:

  • 68 Sozialgerichte (1. Instanz)
  • 14 Landessozialgerichte (2. Instanz)
  • 1 Bundesozialgericht (3. Instanz)

Das Sozialgericht

Welches Sozialgericht für einen Kläger zuständig ist, entscheidet sich nach dessen Wohnort. Jedes Sozialgericht hat verschiedene Kammern für unterschiedliche Rechtsgebiete aus dem Sozialrecht. Jede Kammer ist mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Die Besetzung der Kammern mit ehrenamtlichen Richtern erfolgt folgendermaßen:

  • Angelegenheiten der Sozialversicherung: je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber
  • Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung: ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
  • Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes: ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte
  • Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts: je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX und der Versicherten.

Das Landessozialgericht

Jedes Bundesland hat ein Landessozialgericht, allerdings sind die Sozialgerichte von Berlin und Brandenburg sowie die von Bremen und Niedersachsen jeweils zu einem gemeinsamen Gericht zusammengefügt. Daher bestehen nur 14 statt 16 Landessozialgerichte. Als 2. Instanz entscheiden sie über Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte ihres Bundeslandes und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen. Was bei den Sozialgerichten die Kammern sind, sind in den Landessozialgerichten die Senate, allerdings besetzt mit je drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Das Bundessozialgericht

Ein Widerspruch gegen ein Urteil des Landessozialgerichts nennt sich Revision. Über Revisionen kann nur noch das Bundessozialgericht in Kassel entscheiden. Wenn das Landessozialgericht eine Revision nicht erlaubt hat, entscheidet das Bundessozialgericht auch über Beschwerden gegen diese Regelung. Die Revision ist z. B. dann zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Gesellschaft und nicht nur für den Einzelfall hat.

Im Bundessozialgericht werden die verschiedenen Rechtsgebiete ebenfalls durch Senate mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern bearbeitet.


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