Fachbegriff: Hilflosenentschädigung
Rechtlich definierter Begriff in der Schweiz: die Vergabe der Hilflosenentschädigung ist hier versicherungstechnisch klar geregelt. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person
- in alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäßig auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist,
- wegen ihres Gebrechens dauernde und besonders aufwendige Pflege benötigt,
- einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf,
- wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur mit Hilfe Dritter in der Lage ist, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen,
- dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist
(de.wikipedia.org/wiki/Hilflosigkeit).