Abstauber-Masche am Flughafen: Passagiere täuschen Behinderung vor
Die besten Sitzplätze, bevorzugtes Boarding: Viele Fluglinien gewähren Rollstuhlfahrern Sonderkonditionen. Ganz „schlaue“ Flugreisende nutzen das offenbar immer häufiger aus – und täuschen eine Behinderung vor: „Es gibt einen massiven, grassierenden Missbrauch von Sonderdiensten, um am Flughafen bevorzugt behandelt zu werden“, klagt der Chef einer Fluglinie.

Barry Biffle, Chef der US-Linie „Frontier Airlines“, berichtete über den neuen „Trend“. Ihm und seinen Mitarbeitern falle immer wieder auf, dass deutlich mehr Leute beim Einstieg einen Rollstuhl benötigten, als beim Ausstieg: „Wir heilen so viele!“, sagt er laut cnbc (siehe auch externe Links Passagiere täuschen Behinderungen vor: Reisende missbrauchen Rollstuhlservice für bessere Plätze (rtl.de) sowie Frontier Airlines CEO said passengers abuse airport wheelchair service) sowie (cnbc.com)
Lustig ist der Trend aber nicht gerade, und ganz neu ist er auch nicht. Bereits 2022 hatte der Chef des Londoner Flughafens Heathrow über die Abstauber-Masche geklagt, die in sozialen Netzwerken als „cleverer Reise-Hack“ empfohlen werde. „Bitte tun Sie das nicht. Wir müssen den Dienst für die Menschen schützen, die ihn am meisten brauchen“, appellierte er damals an die Fluggäste (siehe auch externer Link Airline-Chef: Viele Rollstuhl-Passagiere täuschen Behinderung nur vor! (berliner-kurier.de)
Am 17.07.2024 kommentierte ein Leser: „Widerlich diese Zeitgenossen.
Einfache Lösung: Vorlage des Behindertenausweises -mittlerweile europaweit.
Und wer dies nicht kann: Strafanzeige wegen Dokumentenmissbrauch. … § 281 (Strafgesetzbuch (StGB), Anmerkung der Redaktion), Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) 1Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.“