Behindertengerechter Umbau: 25 Jahre alte Badewanne muss nicht wiederhergestellt werden

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat im Oktober 2015 ein Urteil zum Thema behindertengerechter Umbau gefällt: Demnach besteht bei einer 25 Jahre alten Badewanne keine Verpflichtung zum Rückbau.

Hand hält hölzernen Stempel, auf dem die Worte Recht sowie Gesetz und ein Paragraphen-Zeichen zu sehen sind.

Wenn in einer Mietimmobilie ein behindertengerechter Umbau, zum Beispiel einer Badewanne, notwendig ist, darf ein Vermieter diesen zwar nicht ablehnen, aber der Mieter ist in der Regel verpflichtet, bei Auszug den alten Zustand wiederherzustellen.

Ausnahme von der Regel

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg beschreibt allerdings eine Ausnahme hiervon. In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine schwerbehinderte Mieterin ihre Vermieterin darum gebeten, eine über 25 Jahre alte Badewanne durch den Einbau einer Step-in-Badewanne, einer Wanne mit „Tür“, ersetzen zu dürfen.

Dieser Baumaßnahme wollte die Vermieterin nur zustimmen, wenn sie von ihrer Mieterin eine Sicherheit für den späteren Rückbau bekäme. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zugunsten der Mieterin. Denn diese sei angesichts dessen, dass eine über 25 Jahre alte Badewanne ersetzt werden sollte, nicht zum Rückbau verpflichtet gewesen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 06.10.2015, 233 C 543/14).

Eine ausführliche Version des Urteils kann unter diesem externen Link nachgelesen werden: urteile.news | Schwerbehinderte Mieterin hat Anspruch auf Einbau einer Step-in-Badewanne

Zum Weiterlesen: Die Kategorie Bad – Der-Querschnitt.de informiert über Aspekte, die beim behindertengerechten Umbau eines Bades relevant sein könnten.