BSG-Urteil: Video-Türsprechanlagen keine geförderte Wohnumfeldverbesserung

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass eine Video-Türsprechanlage nicht unter die von der Pflegeversicherung geförderten Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung fällt. Sie kann jedoch als Hilfsmittel von der Krankenversicherung übernommen werden (Az.: B 3 P 5/22 R).

Menschen mit Schwerbehinderung können von ihrer Pflegeversicherung keinen Zuschuss für den Einbau einer videogestützten Türöffnungsanlage verlangen. Eine entsprechende Türöffnungsanlage stehe mittlerweile kabellos und batteriebetrieben zur Verfügung – weshalb keine fest mit der Wohnung verbundene Anlage vorliegt. Dies allerdings ist die Voraussetzung für einen Zuschuss. Das BSG erklärte in dem Urteil vom November 2023 aber auch, dass die Krankenkasse die entsprechende Anlage als Hilfsmittel zum „mittelbaren Behinderungsausgleich“ bewilligen könnte.

Zuständigkeit wird bei Krankenkasse gesehen

Ein durch ein Schädel-Hirn-Trauma beeinträchtigter Rollstuhlfahrer, der schwerhörig ist und bei dem zentraler Schwindel auftritt, beantragte für eine Video-Türsprechanlage einen Zuschuss von seiner Pflegeversicherung. Diese Anlage, bestehend aus Monitoren, Videotürstationen und Türöffnern, sollte ihm das Öffnen der Haustür erleichtern.

Zunächst entschied das Bayerische Landessozialgericht, dass die Pflegeversicherung diesen Zuschuss nicht leisten müsse, und nun auch das BSG. Die Begründung: Da solche Anlagen nicht fest mit der Wohnung verbunden seien könnten sie nicht als Wohnumfeldverbesserung klassifizieren sein. Damit fallen sie nicht unter die Zuständigkeit der Pflegeversicherung.

Solche Anlagen fallen somit nicht unter die Zuständigkeit der Pflegeversicherung, sondern können als Hilfsmittel von der Krankenversicherung übernommen werden,

Ähnlich wie Lichtsignalanlagen für Gehörlose, könnte die Anlage von der Krankenkasse übernommen werden. Über den Anspruch konnte in dem aktuellen Verfahren nicht entschieden werden. Da der Kläger privat versichert ist, muss er sich an die Zivilgerichte wenden, um einen Anspruch gegenüber seiner Krankenversicherung geltend zu machen.

Zum vollständigen Bericht geht es hier: Bundessozialgericht – Verhandlungstermine – Pflegeversicherung – wohnumfeldverbessernde Maßnahme – videogestützte Türöffnungsanlage – Entschädigung – verzögerte Bescheidung (externer Link).


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Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.