Rollstuhl oder Rollator geklaut – wer kommt für den Schaden auf?

Was passiert, wenn mir der Rollstuhl oder mein Rollator geklaut wird? Zum Beispiel aus dem Hausflur oder vor einem Café?  Ein Szenario, das immer wieder passiert – sogar vor schweren Elektrorollstühlen machen Langfinger nicht immer Halt. Wer kommt für den Schaden auf? Und: Wie kann man sich vor dem Diebstahl schützen?

Auch Rollstühle, Rollatoren und andere Hilfsmittel sind vor Langfingern nicht immer sicher.

Immer wieder machen gestohlene Rollstühle und entwendete Gehhilfen – zumindest lokale – Schlagzeilen. Vier Beispiele:

Gelegenheit macht Diebe

Zugegeben: Bei keinem der Bestohlenen handelte es sich um einen Menschen mit Querschnittlähmung. Aber die kann es theoretisch genauso treffen. Zum Beispiel, wenn Menschen mit Gehfähigkeit den Rollator vorm Café zwischenparken oder Menschen mit kompletter Querschnittlähmung den E-Rollstuhl draußen stehen lassen, weil ihnen im Haus ein manueller Rollstuhl genügt. Oder sie für eine Handbike-Tour vom Rollstuhl auf Bike wechseln … Gelegenheiten, bei denen das Hilfsmittel unbeobachtet herumsteht, gibt es vermutlich einige.

Hausrat, aber …

Rollstühle, E-Rollstühle (sofern sie nicht versicherungspflichtig sind) und Rollatoren gelten als Hausrat, sofern sie im Eigentum der versicherten Person stehen. Endwenden Diebe die Hilfsmittel bei einem Einbruch – hier spricht man von einem „Einbruchdiebstahl“ – kommt normalerweise die Hausratversicherung für den Schaden auf.

Nun kommt das große ABER: Die Hausratversicherung deckt nicht zwingend Diebstähle außerhalb des Hauses ab („Außenversicherung“). Wer also Rollstuhl oder Rollator auch draußen benutzt – also vermutlich jeder und jede – sollte sich seine Police sehr genau ansehen.

Standardverträge können an ihre Grenzen stoßen

Denn manche Tarife decken den „einfachen Diebstahl“, zum Beispiel vor einer Arztpraxis oder einem Geschäft ab. Andere nicht. Wenn der Diebstahl versichert ist, ersetzt die Versicherung in der Regel der Neuwert. Allerdings kommt hier das nächste ABER: Die Schadensregulierung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und möglicher Entschädigungsgrenzen. Manchmal gibt es bei Außenversicherungen zeitliche Limits ab Anschaffungsdatum – oder eine prozentuale Entschädigungsgrenze, zum Beispiel 20% der Versicherungssumme.

Gerade bei teuren Elektro-Rollstühlen kann ein Standardvertrag deshalb schnell an seine Grenzen stoßen. Also am besten immer das Kleingedruckte ganz genau lesen und gegebenenfalls mit dem Versicherer relevante Details absprechen, wenn man sich auf private Kosten ein entsprechendes Hilfsmittel zulegt.  

Sorgfältige Sicherung ist Pflicht 

Rollstühle, Rollatoren und andere Hilfsmittel, die die Krankenkasse stellte, zählen übrigens meist nicht zum Hausrat. Sie bleiben im Besitz der jeweiligen Krankenkasse. Damit hat sie in der Regel bei einem Diebstahl auch den „schwarzen Peter“ und muss die Versorgung mit einem Ersatzgerät übernehmen.

Und schon sind wir beim dritten großen ABER: Die Krankenkasse ist dazu nur verpflichtet, wenn das geliehene Hilfsmittel sorgfältig gesichert war. Wer den Rollator einfach so neben der Eingangstür abstellt oder beim Elektromobil den Schlüssel stecken lässt, verspielt eventuell die Chance auf einen – für ihn – kostenfreien Ersatz.

Regress-Forderungen theoretisch möglich

Bei grob fahrlässigem Verhalten – etwa wenn ein Rollstuhl ungesichert abgestellt wird – kann die Krankenkasse als Eigentümer des gestohlenen Hilfsmittels sogar prüfen, ob sie den Versicherten an den Kosten beteiligt oder Regress fordert.

Tipps für sicheres „Parken“

Die Frage nach fahrlässigem Verhalten wird im Übrigen auch die Hausratversicherung stellen, falls ein Hilfsmittel aus privatem Besitz gestohlen wurde. Deshalb sollte man in jedem Fall darauf achten, sein Hilfsmittel vor Diebstahl zu schützen.

Einige Methoden:

  1. Stabile Schlösser: Im Fachhandel gibt es spezielle Rollstuhlschlösser und hochwertige Fahrradschlösser. Mit ihnen kann man Rollstuhl, Rollator und Co. gut und sicher an die Kette legen.
  2. Sorgfältig sichern: Bügel- oder Kettenschloss sollte man nicht nur durch ein Rad – das ist meist schnell abmontiert – führen, sondern bestenfalls durch beide Räder und den Rahmen. Als Befestigungspunkt sollte ein Gegenstand dienen, der fest mit dem Boden verankert ist. Manche Versicherungspolicen achten auf dieses Detail.  
  3. Alarmanlagen und GPS-Tracker: Das eine soll Diebe abschrecken, das andere erleichtert zumindest die Verfolgung. Dezente Tracker gibt es schon für wenige Euro.
  4. Immer absichern: Auch wer „nur kurz“ etwas besorgt, sollte sein Hilfsmittel ab- beziehungsweise anschließen, oder die Wegfahrsperre aktivieren. Bei längeren Parkzeiten raten manche Experten dazu, den Akku aus E-Rollstühlen und Scootern zu entfernen.

Schaden umgehend melden

Werden Rollstuhl oder Rollator tatsächlich gestohlen, sollte man den Schaden umgehend der Polizei melden. Die Anzeige benötigt man ohnehin, um den Schaden bei der Versicherung einzureichen oder bei der Krankenkasse Ersatz einzufordern.

Manchmal werden gestohlene Rollstühle auch wiedergefunden. Deshalb kann es Sinn machen, zur besseren Identifizierung irgendwo ein individuelles Zeichen auf dem Rahmen zu platzieren. Seriennummer und ein paar Fotos sollten ohnehin beim Kaufvertrag, beziehungsweise bei den Krankenkassenunterlagen abgeheftet sein.

Schwammige Rechtslage

Die Frage, ob ein Rollstuhl in einer Rolli-Garage gegen Diebstahl versichert ist, lässt sich pauschal kaum beantworten. Die Chancen stehen gut, wenn die Garage auf dem eigenen Grundstück oder sehr nah am Wohnhaus steht und abgeschlossen war. Aber auch hier gilt: Details mit dem Versicherungsnehmer abklären – am besten prophylaktisch, bevor ein Schaden entsteht.

Und genauso schwammig lässt sich die Frage beantworten, ob ein Rollstuhl, der in einem Mehrfamilienhaus im Hausflur abgestellt ist, versichert ist: Ja. Nein. Vielleicht. Auch das hängt von der jeweiligen Police ab. Es empfiehlt sich also auch hier, einen Blick ins Kleingedruckte zu werfen, konkret bei der Versicherung nachzufragen – und den Rollstuhl gegebenenfalls zum Beispiel ans Treppengeländer anzuschließen. Und hier kommt das letzte große ABER: Das geht nur, wenn der Rollstuhl im Hausgang überhaupt abgestellt werden darf.


Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.

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Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.