45b SGB XI: Entlastungsbetrag für Pflege und Unterstützung im Alltag
Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro* monatlich, wenn sie zuhause gepflegt werden. Der Betrag wird ihnen zweckgebunden erstattet. Er dient auch der Entlastung pflegender Angehöriger.

Der Betrag nach 45b SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) ist zweckgebunden und soll entweder pflegende Angehörige entlasten oder zu mehr Selbstbestimmung und Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen beitragen. Der Entlastungsbeitrag kann ihnen dabei helfen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Unterstützung im Alltag, dazu gehören u.a.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen. (Bundesministerium für Gesundheit)
Voraussetzungen
- Vorliegen muss ein Pflegegrad 1 bis 5. Der Betrag von 131 Euro* gilt für alle Pflegegrade.
- Mit dem Entlastungsbetrag können alle Pflegebedürftigen Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten u. a.
- Unterstützungsleistungen für Pflegepersonen, damit diese den Pflegealltag besser bewältigen können,
- Erbringung von Dienstleistungen,
- organisatorische Hilfestellungen oder
- andere geeignete Maßnahmen, z. B. Besuch eines Bewegungsangebotes, Begleitung zum Arzt, zu Behörden oder zu Konzerten.
- Diese Angebote zur Unterstützung im Alltag können Pflegebedürftige nur bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, in Anspruch nehmen. Jede Maßnahme braucht eine Rechnung als Nachweis.
Finanzielle Rahmenbedingungen
- Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle.
- Wer den monatlichen Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch nimmt, kann den nicht beanspruchten Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres überführen.
- Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Betroffene können die Rechnungen einfach bei der Pflegekasse einreichen oder sammeln und dann einreichen.
- Wer seinen Leistungsanspruch in einem Kalenderjahr nicht ausschöpft, kann den nicht verbrauchten Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Das bedeutet aber auch, dass der Leistungsbetrag spätestens am 30.06. des Folgejahres verfällt.
- Wird der Entlastungsbetrag ausschließlich für die Finanzierung der Kurzzeitpflege herangezogen, erfolgt keine Anrechnung auf die Leistungen der Kurzzeitpflege. Damit wird auch in diesen Fällen das Pflegegeld in voller Höhe weitergewährt.
- Werden die Mittel der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Freizeiten für Menschen mit Behinderung) eingesetzt, kann hierfür auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Besonderheiten
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung heranziehen, alle anderen Pflegebedürftigen müssen darauf achten, dass Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung nicht abgedeckt sind. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise die Körperpflege, das An- und Ausziehen, die Zubereitung von Essen und Hilfe bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls.
- Wenn die 131 Euro pro Monat nicht ausreichen, können Pflegebedürftige einen Teil ihrer Pflegeleistungen umwidmen lassen. Und zwar bis zu 40 Prozent, sofern diese nicht für die Pflege benötigt werden. Für die Umwidmung ist ein Antrag bei der Pflegekasse nötig.
- Gelegentlich ist im Zusammenhang mit Angeboten zur Unterstützung im Alltag von Bestandsschutz die Rede. Der betrifft jedoch vor allem Menschen mit Demenz, die zuvor zum Teil höhere Leistungen erhalten haben und u. U. auch weiterhin in Anspruch nehmen können.
Für detaillierte Auskünfte steht u.a. das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung (Bundesministerium für Gesundheit) zur Verfügung: 030 / 340 60 66 – 02
* Stand: Oktober 2025
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