Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Krankenhaus-Bereichen
Krankenhäuser müssen in Bereichen, die als pflegeintensiv gelten, Pflegepersonaluntergrenzen einhalten. Viele für Menschen mit Querschnittlähmung relevante Klinikbereich, zum Beispiel Neurochirurgie, Neurologische Frührehabilitation oder Intensivmedizin, fallen unter diese Regelung. Die Untergrenzen legen fest, wie viele Patienten ein Pflegender maximal versorgen muss. Andersherum gesagt: Wie viel Pflegepersonal mindestens auf einer Station während einer Tages- oder Nachtschicht anwesend sein muss.

Die Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser definieren einen Mindeststandard der personellen Besetzung.
Derzeit (Stand: Januar 2026) gelten in folgenden pflegeintensiven Bereichen Untergrenzen: Allgemeine Chirurgie, Herzchirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie, Geriatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurochirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation, Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin, Allgemeine Pädiatrie, Spezielle Pädiatrie, Neonatologische Pädiatrie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie.
Der GKV-Spitzenverband, die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland, wies in einer Pressemeldung darauf hin, dass Pflegepersonaluntergrenzen sowohl die Patientinnen und Patienten, als auch die Pflegekräfte schützen. „So ist beispielsweise da, wo die Untergrenzen gelten, Schluss damit, dass Pflegekräfte nachts alleine Dienst auf einer großen Station machen müssen. Pflegepersonaluntergrenzen können somit Patientengefährdung vermeiden, sie sind gelebter Patientenschutz. Deshalb ist es so wichtig, dass sie möglichst umfassend gelten.Mit den neuen Untergrenzen für Pflegepersonal ist in ca. 70 Prozent aller bettenführenden Abteilungen eine pflegerische Mindestversorgung vorgeschrieben“, wird Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband, in der PM zitiert.
Zuständigkeiten
Ähnlich sieht es auch das Bundesministerium für Gesundheit. „Nur mit einer guten Pflegepersonalausstattung ist eine sichere und gute Behandlung von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus möglich“, schreibt das zum Thema Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV). Das Ministerium erlässt die jeweils aktuelle Verordnung und legt damit die Grenzwerte fest. (Die Verordnung ist unter diesem externen Link nachzulesen: Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) | BMG.)
Die Krankenhäuser wiederum sind für die Einhaltung der Untergrenzen zuständig. Sprich: auf die maximale Zahl von Patienten pro Pflegekraft zu achten. Die Gesetzlichen Krankenkassen wieder können überprüfen, ob die Untergrenzen eingehalten werden. Gegebenenfalls drohen Vergütungsabschläge.
Und schließlich gibt es noch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), Dieses informiert auf seiner Webseite über alle Aktivitäten und Vereinbarungen auf der Bundesebene, die das deutsche DRG-System (Diagnosis Related Groups, verpflichtendes, pauschalierendes Vergütungssystem für Krankenhausleistungen) betreffen.
Auf seiner Seite schlüsselt das Institut das Prozedere detailliert auf. Unter anderem verweist es darauf, dass „ quartalsweise (zum 15.04.2026, 15.07.2026, 15.10.2026 und 15.01.2027) die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal), die durchschnittliche Personalausstattung an Hebammen, die durchschnittliche Patientenbelegung (für die Nachtschicht ermittelt aus dem Mitternachtsbestand, für die Tagschicht ermittelt aus dem Patientenstand um 12:00 Uhr), die Anzahl an Patienten, die durchschnittliche Anzahl an aufgestellten Betten, die Anzahl an Belegungstagen und die Anzahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden, an das InEK und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu melden“ sind. (Siehe externer Link: Pflegepersonaluntergrenzen 2026, InEK GmbH)