Rente wegen Erwerbsminderung: So viel darf man dazuverdienen
Wer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (EM) bezieht – so wie viele Menschen mit Querschnittlähmung -, darf Geld dazuverdienen. Allerdings gelten strikte Regeln für die Stundenzahl, zudem gelten seit 2023 neue Hinzuverdienst-Grenzen. Wer diese Obergrenzen überschreitet, riskiert eine Kürzung oder sogar das Aus seiner EM-Rentenbezüge.

Wer einfach nur in die Jahre gekommen ist und nun Anrecht auf eine Altersrente hat, muss sich um mögliche Rentenabzüge wegen eines Jobs keine Gedanken machen: Er darf so viel zur Rente dazuverdienen, wie er möchte. Zum 1. Januar 2023 fielen auch für vorgezogene Altersrenten die Hinzuverdienstgrenzen. Alle Altersrentner können nun so viel dazuverdienen, wie sie wollen. Anders sieht es bei Menschen aus, die eine volle oder teilweise Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) beziehen, sie dürfen Geld dazuverdienen. Aber: Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Die Grenzen wurden allerdings angehoben und an die Entwicklung der sogenannten Bezugsgröße angepasst.
Einige wichtige Eck-Punkte:
- Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtlich relevante Gewinn aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbe oder ähnlichem sowie manche Sozialleistungen.
- Abgerechnet wird immer für ein ganzes Kalenderjahr – es ist unerheblich, ob die Summe gleichmäßig verteilt auf zwölf Monate verdient wird oder in einem kürzeren Zeitraum.
- Anders als noch vor ein paar Jahren gibt es bei der Berechnung keine Unterschiede mehr zwischen Ost- und West-EM-Rentnern.
- Die Berechnungsgrundlagen gelten auch für Renten, die bis zum 30. Juni 2017 als Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente ausbezahlt wurden.
- Die Tätigkeiten müssen dem Rententräger gemeldet werden.
Die zwei Arten der Erwerbsminderungsrente
§ 43, Buch VI des Sozialgesetzbuches trifft folgende Unterscheidung:
• Als voll erwerbsgemindert gilt u. a. ein Versicherter, der „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.“
• Als teilweise erwerbsgemindert gilt u. a. ein Versicherter, der „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden täglich“ arbeiten kann. (Für weiterführende Informationen zum Thema EM-Rente siehe Beitrag: Rente wegen Erwerbsminderung)
Erster Step für alle Betroffenen:
Vor dem Beginn einer Erwerbstätigkeit sollte man sich beim Rentenversicherungsträger ausführlich beraten lassen. Dort bekommt man Informationen darüber, was überhaupt zu den Einkünften zählt, wie viel der Einzelne verdienen darf und wie lange er arbeiten darf.
Gerade die Dauer der Arbeit kann entscheidend sein, denn es gibt ein sogenanntes Restleistungsvermögen: Wie viel kann ein Mensch trotz gesundheitlicher Einschränkungen oder Behinderung(en) noch an Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bringen? Bei voller EM sind dies weniger als drei Stunden täglich, bei teilweiser EM weniger als sechs Stunden täglich (siehe Info-Kasten 1). Wird mehr gearbeitet, wird der Anspruch auf die EM-Rente überprüft.
Berechnung bei teilweiser EM
Diese Rente ist für Menschen konzipiert, die weniger als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Nach wie vor gilt die sogenannte Hinzuverdienstgrenze, die sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der EM orientiert.
Die Mindesthinzuverdienstgrenze für 2024 beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lag 2023 bei 37.117,50 Euro (siehe Info-Kasten 2). Für die meisten Bezieher von EM-Rente dürfte diese Grenze relevant sein. Einzige Ausnahme: Menschen, die vor dem Eintritt der EM sehr viel Geld verdienten, kommen eventuell als EM-Rentner mit ihrem Hinzuverdienst über diese Mindestverdienstgrenze. Für sie können individuell höhere Grenzen gelten (s.o.). Für alle anderen gilt die Mindesthinzuverdienstgrenze.
Egal, ob Mindestgrenze oder individuell: Wer über seine Hinzuverdienstgrenze kommt, dem werden 40 Prozent des Mehrverdienten auf die Rente angerechnet – sprich: von der Rente abgezogen. Theoretisch ist es also sogar möglich, so viel dazuzuverdienen, dass die EM-Rentenzahlbeträge auf null schrumpfen. Doch die größere Limitierung gibt die Frage nach dem Restleistungsvermögen vor. Um es noch einmal zu betonen: Wird täglich 6 Stunden oder mehr gearbeitet, wird der EM-Rentenanspruch an sich überprüft.
Berechnung bei voller EM
Auch wer eine volle Erwerbsminderung hat, darf sich etwas dazuverdienen. Bis 2022 waren maximal pro Kalenderjahr 6.300 Euro erlaubt. Seit 2023 gilt bei voller Erwerbsminderung eine Hinzuverdienstgrenze, die jährlich dynamisiert wird. 2024 lag diese bei 18.558,75 Euro (siehe Info-Kasten 2).
Wer mehr verdient, bekommt einen Teil von der Rente abgezogen, wie viel, wird mit derselben 40-Prozent-Rechnung wie bei der teilweisen EM berechnet. (Auch hier sei noch einmal der Hinweis auf die Begrenzung durch das rentenentscheidende Restleistungsvermögen – weniger als drei Stunden am Tag – erlaubt.)
Bezugsgrößen und Berechnung der Hinzuverdienst-Grenze
Die Bezugsgröße ist ein rechnerischer Wert, mit dessen Hilfe Sozialleistungen berechnet werden. Die Bezugsgröße orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten im vorvergangenen Jahr (die Bezugsgröße für 2023 wird also aus den Arbeitsentgelten des Jahres 2021 berechnet).
Da die Bezugsgröße sich jährlich ändert, ändern sich jährlich auch die Hinzuverdienstgrenzen für Menschen, die eine EM-Rente beziehen. Diese werden damit automatisch der der Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland angepasst.
Erwerbsminderungsrente und Pflege von Angehörigen
Erwerbsminderungsrentner, die einen Angehörigen pflegen, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rentenansprüche (bei der Altersrente) verbessern, wenn sie Angehörige pflegen. In diesem Zusammenhang weist der Sozialverband VdK Deutschland auf Folgendes hin: „Wer wegen schwerer körperlicher Beeinträchtigungen aus dem Berufsleben ausscheiden musste und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte allerdings damit rechnen, dass die Rentenversicherung eventuell die Erwerbsfähigkeit überprüft.“ Betroffene müssten einen Fragebogen zu ihrem Gesundheitszustand ausfüllen. Nur in seltenen Fällen untersuche ein unabhängiger Gutachter, ob sich der körperliche Zustand der Pflegenden verbessert habet. Seien sie wieder gesund, verlören sie ihren Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Nähere Informationen auf der Seite des VdK: Absicherung für pflegende Angehörige | Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Weiterführende Informationen gibt u.a. die Deutsche Rentenversicherung auf folgenden Seiten:
- Broschüre: Homepage | Erwerbsminderungsrente: So viel können Sie hinzuverdienen | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)
- Änderung Hinzuverdienst
- Erwerbsminderungsrente allgemein
- Meldung Änderungen ab 2023
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung. Der-Querschnitt.de führt keine Rechtsberatung durch. Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.