Strom für Hilfsmittel: Krankenkassen übernehmen die Kosten

Elektrorollis, Beatmungs- oder Inhaliergeräte, Antidekubitusmatratzen – elektrische Hilfsmittel verbrauchen im Laufe des Jahres eine Menge Strom. Gut zu wissen: Die Krankenkassen übernehmen dafür auf Antrag die Rechnung.

Kommen mehrere elektrische Hilfsmittel zum Einsatz, summieren sich die Stromkosten schnell zu einem größeren Betrag. Die Kassen sind gesetzlich verpflichtet, die anfallenden Stromkosten zu bezahlen – sofern die Hilfsmittel ausdrücklich vom Arzt verordnet worden sind. Dazu gehören beispielsweise Beatmungs- und Absaugungsgeräte sowie Inhalatoren und Luftbefeuchter, Elektromobile, Elektrorollstühle, Lifter, Monitore oder Wechseldruckmatratzen, wie sie bei Dekubitus benötigt werden.

Ausnahme: Wer sich selbst ein elektrisches Hilfsmittel kauft, muss auch den Strom dafür aus eigener Tasche zahlen.

Jede Kasse hat eigene Regeln

Stromkosten können laut Sozialverband VdK Deutschland bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass jede Krankenkasse ihre eigenen Regelungen hat. Manche rechnen per Pauschale ab, andere nach Verbrauch. Daher sollte man vorher gezielt nachfragen, ob es ein spezielles Formular gibt oder ob ein formloser Antrag auf die krankheitsbedingte Übernahme der Stromkosten ausreicht.

Der Strom lässt sich anhand der täglichen Betriebszeit und Wattzahl des Geräts sowie der Zahl der Nutzungstage pro Jahr und den Kosten für ein Kilowatt Strom berechnen. Manche Krankenkassen haben dafür einen Vordruck, in den man die einzelnen Posten nur noch einzutragen braucht und eine Kopie der Stromrechnung beifügt. Bei anderen muss man die angefallenen Kosten pro Gerät, das genau zu benennen ist, in einem formlosen Anschreiben nachweisen.

Die Regelung beruht auf einer Entscheidung des 3. Senats des Bundessozialgerichts vom Februar 1997. Die Richter entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96) umfasst.

Wollen die Krankenkassen die Stromkosten für verordnete Hilfsmittel nicht übernehmen, sollte man laut VdK Widerspruch einlegen. Beratung und Hilfe dazu gibt es in den VdK-Geschäftsstellen.

Unterstützung in Bezug auf allgemeine Stromkosten

Wer unsicher ist, welche Hilfen in Bezug auf überfordernde Stromrechnungen ihm zustehen und wie er entsprechende Zuschüsse beantragen kann, kann einen Blick auf (externer Link)  www.energie-hilfe.org werfen. Die bundesweite Kampagne, initiiert von Tacheles e.V. und Der Paritätische, will Menschen über ihre Rechte auf behördliche Übernahme von Energiekosten aufklären. Auf der Seite werden zudem relevanten Formulare bereitgestellt.


Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.

Der-Querschnitt.de führt keine Rechtsberatung durch.

Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.