Alle Leistungen „aus einer Hand“: Teilhabeplan und Gesamtplan
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) kam das Prinzip „Alles aus einer Hand“ in die Sozialgesetzgebung. Für Menschen mit Behinderung bedeutet dies: Ein Ansprechpartner koordiniert die Verfahrensführung. Mit einem einzigen Antrag wird ein Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang gesetzt, an dem alle potenziellen Leistungserbringer beteiligt sind: Das Teilhabeplan- oder Gesamtplan-Verfahren.

Teilhabe- und Gesamtplan sind keine völlig getrennten Verfahren. Vielmehr sind sie miteinander verzahnt. Stark vereinfacht gesagt: Der Teilhabeplan koordiniert alle Leistungen (§ 19 SGB IX) – der Gesamtplan liefert die Inhalte für die Eingliederungshilfe ( (§§ 117 ff. SGB IX).
Der Teilhabeplan
Beim Teilhabeplan-Verfahren geht es um Leistungen zur Rehabilitation und/oder Teilhabe – zum Beispiel für Rollstühle, ein persönliches Budget, Assistenzen oder Hilfsmittel für die Umfeldkontrolle.
Ein Teilhabeplan ist erforderlich, wenn:
- mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind oder
- Leistungen mehrerer Leistungsgruppen notwendig sind
Konkret bedeutet dies: Sobald ein Mensch mit Behinderung bei einem Kostenträger mehrere Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen beantragt oder sobald er mehrere Leistungen beantragt, für die verschiedene Kostenträger zuständig sind, stößt er damit die Erstellung eines Teilhabeplans an. (Bei Leistungen aus der Eingliederungshilfe: eines Gesamtplans, siehe Punkt 2).
Das Teilhabeplanverfahren wurde als trägerübergreifende Procedere geschaffen, um den bürokratischen Aufwand für den Antragsteller zu verringen: Er muss nicht wissen, wer genau für die Bewilligung eines bestimmten Hilfsmittels oder einer bestimmten Leistung zuständig ist. Er muss nur einen Antrag abgeben. Wer den auf seinen Schreibtisch bekommt (= „leistender Rehabilitationsträger“) muss je nach Einzelfall Sozialamt, Integrationsamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- oder Pflegeversicherung mit ins Boot holen. Ist er gar nicht zuständig, muss er den Antrag an die richtige Stelle weiterleiten.
Dazu stellt § 19 SGB IX – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) fest: „Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.“
Fristen berechnen
Der Teilhabeplan muss innerhalb bestimmter Fristen erstellt werden. Diese variieren ganz erheblich zwischen einigen Wochen und bis zu zwei Monaten. Die Zeitdauer ist unter anderem abhängig von der Frage, welche Träger beteiligt sind, welche Gutachten nötig sind und ob eine Teilhabeplankonferenz stattfindet (siehe unten).
Tipp: Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt für die Berechnung aller Fristen für diverse Verfahrensvarianten einen sehr hilfreichen Fristenrechner zur Verfügung: Fristenrechner nach SGB IX. (reha-fristenrechner.de)
Dokumentiert werden müssen laut § 19 SGB u.a.
- der Tag des Antragseingangs und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung, (schließlich ist Partizipation ein zentrales Prinzip im SGB IX)
- die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 sowie die Instrumente, die zur Bedarfsermittlung eingesetzt wurden,
- gegebenenfalls die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54,
- welche Dienste und Einrichtungen bei der Leistungserbringung miteinbezogen wurden,
- erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
- die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Entscheidung für ein Persönliches Budget,
- die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20, die Leistungsberechtigte, beteiligte Rehabilitationsträger oder Jobcenter vorschlagen können,
- besondere Belange pflegender Angehöriger
- sofern das Jobcenter beteiligt ist: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Wichtig zu wissen: Antragsteller (ohne eine Vertrauensperson) müssen in die Erstellung des Teilhabeplans einbezogen werden, zudem haben sie das Recht, den Teilhabeplan einzusehen oder eine Kopie zu verlangen (siehe § 19 Abs. 3 Satz 3 SGB IX).
Mit der Erstellung des Teilhabeplans ist noch keine Entscheidung getroffen. Der Plan selbst ist kein Bescheid, bildet aber die Grundlage für die Entscheidung darüber, welche Leistungen und Hilfsmittel ein Mensch mit Behinderung benötigt, um möglichst gleichgestellt am Leben teilhaben zu können.
Zudem ist ein einmal erstellter Teilhabeplan nicht für die Ewigkeit festgemeißelt. Man kann ihn immer wieder anpassen.
Der Gesamtplan
Will ein Mensch mit Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, muss ein Gesamtplan-Verfahren eingeleitet werden. Dieses kann eigenständig geschehen. Werden zugleich auch Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe beantragt, werden Gesamtplanung und Teilhabeplanung miteinander abgestimmt und verzahnt.
Anders als bei „einfachen“ Anträgen auf Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe muss bei Leistungen der Eingliederungshilfe in jedem Einzelfall (auch wenn nur eine Leistung beantragt wird und/oder kein weiterer Kostenträger involviert ist) ein Gesamtplan erstellt werden. Teilhabeplan-Verfahren und Gesamtplanverfahren ähneln sich stark (auch im Punkt Plan-Konferenz), es gibt nur wenige Unterschiede, so liegt die Verantwortung für die Erstellung des Plans automatisch in der Hand des Trägers der Eingliederungshilfe. Und: Der Antragsteller ist stärker in den Verfahrensprozess eingebunden.
Beim Gesamtplanverfahren werden viele wichtige Aspekte des Lebens berücksichtigt:
- Lernen und Wissensanwendung
- allgemeine Aufgaben und Anforderungen
- Kommunikation
- Mobilität
- Selbstversorgung
- häusliches Leben
- interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
- bedeutende Lebensbereiche
- Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
Wie genau die Bedarfe ermittelt werden, ist Ländersache. Sie legen die Instrumente fest, zum Beispiel BEI_NRW, B.E.Ni, etc.
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.
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Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.