Beihilfe für Beamte: Berechtigte, Hilfsmittel, Rehabilitation
Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung wie andere Arbeitnehmer. Stattdessen erhalten sie die sogenannte Beihilfe. Ihr Dienstherr übernimmt einen bestimmten Prozentsatz der Kosten für medizinische Behandlungen und Hilfsmittel.

Wer beihilfeberechtigt ist, bezahlt seine gesundheitsbezogenen Rechnungen zunächst privat selbst. Später können auf Antrag je nach Bundesland und Familienstand mindestens 50% der beihilfefähigen Ausgaben erstattet werden.
Der Beihilfesatz beträgt typischerweise:
- 50 % für aktive Beamte
- 70 % für Versorgungsempfänger (Pensionäre)
- 80 % für Kinder
- 70% für Ehepartner, falls diese beihilfeberechtigt sind.
Wie hoch der Prozentsatz ist, hängt vom jeweiligen „Regelbemessungssatz“ in Bund und Ländern ab.
Beihilfeberechtigt – auch bei Pflegeleistungen:
- Beamte (aktiv, im Ruhestand oder in Elternzeit. Auch in Teilzeit ohne Abzüge)
- Bezieher von Unterhaltsbeiträgen, Witwen-, Witwer-, Waisengeld
- „Berücksichtigungsfähige“ Angehörige: Ehe- und Lebenspartner mit einem Jahreseinkommen unter 20.000 Euro sowie Kinder (sofern Kindergeld bezahlt wird)
Um den verbleibenden Teil der Kosten abzudecken, können Beamte
- sich privat versichern – das ist der Regelfall
- oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Nachtteil: In der GKV zahlen sie grundsätzlich den vollen Beitrag selbst.
Für Beihilfeberechtigte bieten viele Versicherungsunternehmen sogenannte private Restkostenversicherungen an. Diese berücksichtigen, dass Dank Beihilfe nur ein Teil der Gesundheitskosten abgedeckt werden muss.
Alternativ können Beamte sich freiwillig gesetzlich versichern, Vorerkrankungen o.ä. spielen dann keine Rolle. Hier gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. In einigen Ländern (z.B. Thüringen, Brandenburg, Berlin, Hamburg) übernimmt der Staat in Form der sogenannten pauschalen Beihilfe ähnlich dem Arbeitgeberzuschuss 50% der Krankenkassenkosten, eine weitere Beihilfe entfällt.
Meist müssen Beamte die Kosten für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse alleine tragen. Zudem besteht bei pauschaler Beihilfe kein individueller Beihilfeanspruch mehr, da der Dienstherr davon ausgeht, dass alle relevanten Kosten über die Krankenkasse beglichen werden. Nur in einzelnen Bundesländern bleiben mitunter Leistungen beihilfefähig, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden (z.B. Inlays oder Brillen).
Ein genauer Blick in die landestypischen Verordnungen kann sich also lohnen – die entsprechenden Links finden sich am Ende des Textes.
Beihilfe auch für Hilfsmittel wie einen Rollstuhl
Prinzipiell gilt: Ärztlich verordnete Hilfsmittel sind beihilfefähig. Und zwar sowohl der Kauf als auch die Reparatur, der Ersatz und die Unterweisung in den Gebrauch. Sogar Miete ist möglich, sofern diese nicht teurer ist als der Kauf. Auch Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung zu beihilfefähig – bei Erwachsenen jedoch erst, wenn der Betrag über 100 Euro jährlich liegt.
Für einige Hilfsmittel gibt es festgelegte Höchstbeträge. Welche Kosten übernommen werden, richtet sich nach der Bundesbeihilfeverordnung und den dazugehörigen Anlagen. Die genauen Beträge können sich ändern und unterscheiden sich je nach Hilfsmittel. Deshalb lohnt sich ein Blick in das aktuelle Merkblatt „Beihilfe/Hilfsmittel“ des Bundesverwaltungsamtes (Stand: Jan. 2026, externer Link): Markblatt_Hilfsmittel .
Das Bundesministerium der Justiz listet in Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (je nach Bundesland kann es natürlich wieder Abweichungen geben) die entsprechenden Hilfsmittel auf: Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke. Hier finden sich Katheter, Adaptionshilfen und Umsetzhilfen. Nach „Rollstühlen“ sucht man vergeblich – diese verstecken sich hinter der amtlichen Begrifflichkeit „Krankenfahrstuhl und Zubehör“. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind hingegen Hilfsmittel, deren therapeutischer Nutzen umstritten ist, die wenig kosten, eigentlich keine Hilfsmittel sind sondern der allgemeinen Lebenshaltung dienen – und alles was in Anlage 12 aufgelistet ist. Dort werden z.B. Autolifter oder Treppenlifte genannt.
Nach einem Unfall
Wenn es um die Kosten einer medizinischen Behandlung nach einem Unfall geht, können Beamte nach einem Freizeitunfall Beihilfe beantragen. Bei Dienstunfällen greift dagegen die Dienstunfallfürsorge und das Beamtenversorgungsgesetz, das in 108 Paragraphen alle relevanten Punkte (z.B. Heilverfahren und Pflegekosten) regelt.
Immer im Dienst?
Eine Krankheit oder eine plötzlich eingetreten Behinderung kann das ausführen bisheriger Tätigkeiten erschweren oder gar unmöglich machen . Je nach Grad der Beeinträchtigung ist es möglich, die Arbeitszeit zu begrenzen, einen anderen – nun passenderen Einsatzort zu finden oder vorzeitig in Ruhestand zu gehen. Oder die Beamten können alles tun, um wieder in den alten Job zurückzukehren. Dazu stellt das Bundesbeamtengesetz in §46 (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) fest: „Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. … Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.“
Linkliste: Offizielle Seiten der Länder
Beihilfe des Bundes
Bundesministerium des Innern: BVA – Beihilfe
Beihilfe der Länder
Baden-Württemberg: Beihilfeberechtigung – Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Bayern: lfF Formularcenter: Beihilfe
Berlin: berlin.de/landesverwaltungsamt/beihilfe
Brandenburg: Start | Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg
Bremen: performanord.org
Hamburg: hamburg.de/personalamt/beihilfe
Hessen: Beihilfen | rp-kassel. hessen
Mecklenburg-Vorpommern: laf-mv.de/bezuege/Beihilfe
Niedersachsen: nlbv.niedersachsen.de/portal/live
Nordrhein-Westfalen: lbv.nrw.de/beihilfeberechtigte
Rheinland-Pfalz: zbv-rlp.de/fachliche-themen/beihilfe/
Saarland: saarland.de/zbs
Sachsen: lsf.sachsen.de/beihilfe
Sachsen-Anhalt: mf.sachsen-anhalt.de/steuern/bezuegeverwaltung/formulare-vordrucke/
Schleswig-Holstein: schleswig-holstein.de – Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein – Beihilfe
Thüringen: thueringen.de/th5/lfd/bezuege/beihilfe/
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.
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Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.