Hallo Taxi! Welche Fahrdienste Menschen mit Querschnittlähmung zustehen

Menschen mit Querschnittlähmung können für unterschiedlichste Zwecke – Kinobesuch, Arzttermin, Fahrt ins Büro – Fahrdienste nutzen. Flüchtig betrachtet klebt auf all diesen Angeboten das Etikett „Fahrdienst“ – doch die einzelnen Leistungen sind mitunter völlig anderen Bestimmungen und Kostenträgern zuzuordnen.

Die Taxi-Fahrt ins Kino oder zum Sport übernimmt unter Umständen die Kommune.

Wer ist wofür zuständig? Welche Fahrdienste stehen Menschen mit Querschnittlähmung überhaupt unter welchen Bedingungen zu? Der-Querschnitt.de hat bei Stephan Neumann nachgefragt und ihn gebeten, die Unterschiede und Zuständigkeiten auseinander zu dröseln. Neumann ist Schwerbehindertenvertreter in Berlin. Bei der Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland e.V. (FGQ) engagiert er sich u.a. in der Arbeitsgemeinschaft „Recht und Soziales“. Im Folgenden erläutert er, wann in welchen Bereichen die Nutzung eines Fahrdienstes möglich sein könnte.

Fahrten aus medizinischen Gründen (Arztbesuche, Fahrt zur Reha, etc.)

Fahrten zu Arztterminen oder zu anderen Terminen, die krankheitsbedingt erforderlich sind, muss der behandelnde Arzt verordnen – ebenso wie Fahrten zu entsprechenden ambulanten Behandlungen im Krankenhaus oder zu einer Reha. Die Kosten für beide Varianten trägt die Krankenkasse. Die Regelung gilt übrigens auch für Fahren zur Krebsvorsorge oder Gesundheitsuntersuchungen (siehe auch Beitrag Klarstellung in der Krankentransport-Richtlinie)

Krankenbeförderung (im Notfall, z.B. im Notarztwagen in die Klinik)

Bei Notfällen ist natürlich keine Zeit, erst eine Überweisung durch den Arzt zu besorgen. Hier sind direkt der Rettungsdienst bzw. die Feuerwehr die richtigen Ansprechpartner. Sie rechnen ihre Leistungen anschließend direkt mit der Kasse ab.

Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle

Menschen mit Querschnittlähmung haben wie andere, stark in ihrer Mobilität beeinträchtigte Arbeitnehmende, die Möglichkeit, für die Fahrten von und zur Arbeit einen Fahrdienst zu beantragen. Ansprechpartner sind die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Integrationsamt, je nachdem, ob der Antragsteller Tarifbeschäftigter, Beamter oder Selbstständiger ist. Grundvoraussetzung für alle Varianten: Erfolg mit seinem Antrag hat nur, wer aufgrund der Art bzw. Schwere der Behinderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann und/oder aus den gleichen Gründen keinen Führerschein besitzt, bzw. machen kann.

Fahrdienste zur Teilhabe am sozialen Leben

Die selbstbestimmte Mobilität spielt bei der sozialen Teilhabe eine große Rolle – die Grundfrage dahinter: „Nur weil ich durch einen Unfall querschnittsgelähmt bin, soll ich jetzt meine Freunde nicht mehr treffen oder nicht mehr ins Kino gehen dürfen?“ Daher hat der Gesetzgeber auch in diesem Leistungsbereich das Thema Mobilität berücksichtig – im Rahmen der Leistungen zur (sozialen) Teilhabe (bis 2018: „Teilhabe in der Gesellschaft“). Die Leistungen sollen die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen an der Gesellschaft ermöglichen – so regelt es das Sozialgesetzbuch in Buch neun (siehe externer Link: §§ 76 ff. SGB IX). Beantragen können diese Leistungen zur Mobilität unter bestimmten Voraussetzungen alle Menschen, die sehr stark in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Genutzt werden können dann Beförderungsdienste und/oder Taxen.

Die Leistungen zählen zur Eingliederungshilfe – und werden von den jeweiligen Kommunen erbracht. Anträge sind jeweils im Bereich „Soziales“ zu stellen. Was und wieviel genehmigt wird, variiert je nach Bundesland/Stadt/Landkreis/Gemeinde. Meist gibt es ein wöchentliches oder jährliches Budget, das ein bis zwei Fahrten pro Woche ermöglicht, um Freunde zu besuchen, am Sporttraining teilzunehmen oder in ein Konzert zu gehen. Wofür die Fahrten genutzt werden sollen, ist bereits im Antrag zu benennen. (Wichtig: Die weiter oben genannten Fahrten, die von anderen Trägern wie der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit übernommen werden, fallen nicht in den Bereich der sozialen Teilhabe und belasten dementsprechend dieses Budget nicht).

Zum Thema soziale Teilhabe hat Stephan Neumann noch einen Tipp: „Bitte nicht von scheinbar komplizierten Regelungen abschrecken lassen. Ich empfehle allen, die meinen, die Voraussetzungen zu erfüllen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im Zweifelsfall suchen Sie sich tatkräftige Unterstützung! Zum Beispiel bei der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung EUTB. Denn nur Menschen, die ihre Bedürfnisse artikulieren, kann auch geholfen werden!“


Am 08.10.2024 bat eine Leserin um Rat. Vielleicht hat einer der Querschnitt-Leser in Bezug auf diese Detail-Frage Erfahrungen, die er teilen möchte?: „Hallo!!!
Wie ist es mit der Fahrt zur Physiotherapie??
Darf ich da auch mit einem Taxi hinfahren und ist es egal, wo ich die Physio mache, unbedingt an meinem Wohnort oder auch woanders, im nächsten Ort??“


Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.

Der-Querschnitt.de führt keine Rechtsberatung durch.

Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.