Blasenmanagement: Wie viele Katheter stehen Menschen mit Querschnittlähmung zu?
In den Köpfen vieler Menschen, die ihr Blasenmanagement mit intermittierendem Katheterismus organisieren, hält sich hartnäckig ein Gerücht: Angeblich übernimmt „die Kasse“ sechs Katheter pro Tag. Aus Kostengründen wäre das für „die Kasse“ vermutlich tatsächlich bequem – die Gesetzeslage sieht allerdings anders aus.

Einmalkatheter, wie sie für den intermittierenden Katheterismus (IK) benötigt werden, findet man im GKV-Hilfsmittelverzeichnis in Produktuntergruppe 15.25.14 (externer Link). Dort erfährt man unter anderem viel über die Funktionstauglichkeit der einzelnen Modelle und ihre Sicherheit. Zudem finden sich im Internet bei Katheterherstellern oder Homecare-Unternehmen viele Hinweise zu Material und Funktion verschiedener Kathetertypen.
Beratung analog zur Leitlinie
In diesem Passus des Hilfsmittelverzeichnisses ebenfalls Thema: Die Beratung. Sie sollte durch „geschulte Fachkräfte“ erfolgen – zum Beispiel Pflegefachpersonen, Urotherapeuten oder speziell ausgebildete Fachpersonen im Homecare-Bereich oder Sanitätsfachhandel (Versorger) in einem optisch und akustisch geschützten Raum, auf Wunsch auch zuhause. Wer will, kann auch auf eine geschlechtsspezifische Beratung bestehen.
Die Beratung selbst sollte sich an der AWMF-Leitlinie „Management und Durchführung des intermittierenden Katheterismus bei neurogenen Blasenfunktionsstörungen“ in der jeweils geltenden Fassung orientieren.
Recht auf mehrkostenfreie Versorgung
Bei der Beratung müssen Betroffene darauf hingewiesen werden, dass sie Anspruch auf die von Ihnen benötigte und verordnete Versorgung haben. Und ihnen muss eine „hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln“ angeboten werden, „die für den Versorgungsfall individuell geeignet sind“. Grundvoraussetzung: Die Katheter müssen die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V (externer Link) erfüllen und damit gewisse Qualitätsstandards erfüllen. So schreibt es in Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) § 33 SGB 5 – Einzelnorm (externer Link) vor.
Ausreichend, zweckmäßig und notwendig
Dieser Paragraf bildet die gesetzliche Grundlage, wenn es um die adäquate Versorgung mit Hilfsmitteln geht. Sein Inhalt kurz zusammengefasst: Entscheidend ist der individuelle medizinische Bedarf des jeweiligen Betroffenen; eine starre gesetzliche Obergrenze für die Anzahl der verordneten Katheter besteht nicht. Die Versorgung muss laut „Wirtschaftlichkeitsgebot“ (SGB-V §12, externer Link) jedoch ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich sein, und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Kathetermenge: Große Varianz möglich
Aber was ist nun „ausreichend“? Darauf hat die bereits zitierte S2k-Leitlinie „Management und Durchführung des Intermittierenden Katheterismus (IK) bei neurogener Dysfunktion des unteren Harntraktes“ eine Antwort.
In Kapitel 4 („Katheterisierungsfrequenz“) schreiben die Experten, dass die meisten querschnittgelähmten Menschen in 24 Stunden rund 6 Katheterisierungen durchführen. Katheterauswahl und Katheterisierungsfrequenz könnten jedoch von Patient zu Patient aufgrund von medizinischer Situation und persönlichem Lebensumstand variieren. Die Bandbreite ist groß, laut Leitlinie sind 2 Katheterisierungen pro Tag genauso möglich wie 10.
Warnung vor Limitierung
Die Leitlinie spricht eine klare Warnung aus: „Eine Limitierung des Kathetermaterials, der Katheterisierungsfrequenz oder der Flüssigkeitszufuhr aus ökonomischen Gründen soll nicht erfolgen, da die Konsequenzen medizinisch nachteilhaft (gesundheitsschädlich) sein können.“
Eine solche Aussage hat Gewicht. Auch wenn sie ganz streng genommen rechtlich nicht bindend ist. Denn Leitlinien spiegeln „nur“ den aktuellen medizinischen Standard wider, haben aber, wenn es zum Beispiel um konkrete Materialmengen geht, keine rechtliche Verbindlichkeit. Sie dienen der wissenschaftlich begründeten Orientierung, häufig ziehen Gerichte sie als Ausdruck des allgemein anerkannten medizinischen Standards bei der Urteilfindung heran. Leitlinien sind keine Gesetze. Dafür ist die Sozialgesetzgebung zuständig.
Der Richtwert: 4 bis 6 Katheter
Auch wenn es keine gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen von beispielsweise sechs Kathetern täglich gibt und der individuelle, medizinisch begründete Bedarf der Maßstab ist gelten in der Versorgungspraxis dennoch häufig besagte 4 bis 6 Katheter am Tag, beziehungsweise 150 bis 180 Katheter pro Monat als Richtwerte. Häufig finden diese Richtwerte auch ihren Niederschlag in Rahmenverträgen, die beispielsweise Versorger mit den Kostenträgern abschließen.
Für denjenigen, der die Katheter benötigt, bedeutet dies: Bleibt sein Bedarf innerhalb dieser üblichen Richtwerte, dürfte es mit der Katheterbeantragung keine Probleme geben. Der Arzt stellt eine Verordnung aus und die Hilfsmittel können bestellt werden.
Medizinische Begründung
Anders sieht es aus, wenn ein Betroffener mehr als die üblichen 4 bis 6 Katheter verordnet bekommt, zum Beispiel, weil die Trinkmenge erhöht oder das Blasenvolumen erniedrigt ist. Bei Verordnungen oberhalb der üblichen Richtmengen verlangen Krankenkassen häufig eine gesonderte medizinische Begründung, in die zum Beispiel Aspekte wie Blasenkapazität, Trinkmenge, Infektanfälligkeit oder auch neurologische Grunderkrankungen einfließen können.
Weitere Beiträge zum Thema Katheter:
- „Management und Durchführung des Intermittierenden Katheterismus (IK) bei neurogener Dysfunktion des unteren Harntraktes“ – Der-Querschnitt.de)
- Elf Fragen und Antworten rund um die Verwendung von Kathetern bei Querschnittlähmung – Der-Querschnitt.de
- Blick hinter die Kulissen: So werden Katheter keimfrei gemacht – Der-Querschnitt.de
- Sonne, Sanduhr und zwei Pfeile: Das bedeuten die Symbole auf Verpackungen von Kathetern und Hilfsmitteln – Der-Querschnitt.de
- Fürs Katheterisieren: Antiseptische Lösungen von der Pflegekasse – Der-Querschnitt.de
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