Die Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber müssen zahlen, wenn sie die vorgeschriebene Anzahl an Menschen mit Schwerbehinderung nicht beschäftigen („Pflichtarbeitsplätze“). Die sogenannte Ausgleichsabgabe ist ein Kind der 50er-Jahre. Seither hat sich nicht viel geändert. Noch immer müssen Arbeitgeber mit Abgaben bestraft und mit Zuschüssen motiviert werden, damit sie unter ihren Mitarbeitern Menschen mit Behinderung dulden. Und oft hilft nicht mal das.

Die Zahlen

Hat ein privates oder öffentliches Unternehmen 60 oder mehr Arbeitsplätze zu vergeben, sollten mindestens 5% davon von Menschen mit Schwerbehinderung besetzt sein. Ist das nicht der Fall, müssen Arbeitgeber eine monatliche Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz entrichten. Dabei gibt es seit 01.01.2024 4 Stufen:

  • 3% bis weniger als geltender Pflichtsatz: je nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz 140 Euro
  • Weniger als 3%: jeweils 245 Euro
  • Weniger als 2%: jeweils 360 Euro
  • 0%: jeweils 720 Euro

Für kleine Unternehmen gelten Ausnahmen:

  • Wer im Jahresdurchschnitt weniger als 20 Arbeitsplätze hat, ist von der Ausgleichsabgabe befreit
  • Weniger als 40 Arbeitsplätze: Hier muss ein Schwerbehinderte beschäftigt werden. Wer diese Vorgabe im Jahresdurchschnitt nicht ganz erfüllt, zahlt je Monat 140 Euro, wer gar keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt, zahlt pro Monat 210 Euro
  • Jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätze: Hier müssen zwei Pflicht­ar­beits­plät­ze be­set­z werden. Wer diese Quote nicht ganz erfüllt, zahlt 140 Euro, bzw. 245 Euro, wenn jahresdurchschnittlich weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und 410 Euro, wenn überhaupt kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Das Prozedere

Jedes Jahr verschicken die Agenturen für Arbeit ein Formular an die Unternehmen, in dem diese ihre durchschnittliche Beschäftigungsquote für das vergangene Jahr angeben, oder sie übermitteln diese elektronisch. Die Agenturen prüfen die Daten und geben sie an die Integrationsämter weiter, von denen die Ausgleichsabgabe verwaltet wird. Bis zum 31.03. muss die Summe für das Vorjahr dort eingegangen sein.

Die Funktion

Die Ausgleichsabgabe wirkt in wirtschaftlicher Hinsicht zweifach: Wer nicht vorschriftsmäßig einstellt, wird zur Kasse gebeten. Zugleich werden die gezahlten Ausgleichsabgaben dazu verwendet, Unternehmen, die Menschen mit einer Schwerbehinderung einstellen, zu bezuschussen: „Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss)“ (siehe externer Link § 88 SGB III).

Die Ausgleichsabgabe wird nicht ausschließlich in Eingliederungszuschüsse verwandelt, sondern kann auch für begleitende Hilfen im Arbeitsleben, z. B. die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes, Beratung oder Arbeitsassistenz verwendet werden. Im Einzelnen sind die Verwendungsmöglichkeiten in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung geregelt.


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