Für mehr Teilhabe: Förderung des inklusiven Arbeitsmarkts

Mehr Menschen mit Behinderungen sollen in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden. Für sie ist damit auch mehr gesellschaftliche Teilhabe verbunden. Arbeitgeber profitieren ebenfalls: In Zeiten von Fachkräftemangel eröffnet Inklusion ihnen neue Chancen. Dies sieht ein Gesetzesentwurf aus dem April 2023 vor.

Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Denn das führt auch zu sozialer Teilhabe und Teilhabe an Bildung. Vor dem Hintergrund des Fachkräftebedarfs ist es außerdem geboten, die Menschen noch stärker darin zu unterstützen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Menschen mit Behinderungen seien oft überdurchschnittlich qualifiziert und hochgradig motiviert, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Trotzdem seien sie wesentlich öfter von Arbeitslosigkeit betroffen. „Um das zu ändern machen wir mit gezielten Maßnahmen den Arbeitsmarkt inklusiver.“

Menschen besser in den Arbeitsmarkt integrieren

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes will die Bundesregierung ihre Ziele für die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen umsetzen. Mit den Maßnahmen sollen mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit kommen. Ziel ist zudem, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und Menschen mit Schwerbehinderung gezielter zu unterstützen.

Konkret sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, werden künftig eine höhere Ausgleichsabgabe* zahlen. Für kleinere Arbeitgeber werden wie bisher Sonderregelungen gelten.

    Was ist eine Ausgleichsabgabe?
    Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabezu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet. Siehe: Die Ausgleichsabgabe
  • Die Gelder aus der Ausgleichsabgabe sollen vollständig dafür verwendet werden, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.
  • Es wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes eingeführt, um Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Das heißt: Anträge gelten als genehmigt, über die das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet.
  • Die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses beim Budget für Arbeit wird aufgehoben. Für Arbeitgeber wird es damit attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen.

    Was ist das Budget für Arbeit?
    Mit dem Budget für Arbeit wird Menschen mit Behinderungen der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Das Budget für Arbeit können Menschen mit Behinderungen als Alternative zu Leistungen in einer Werkstatt erhalten. Es umfasst einen dauerhaften Zuschuss zu den Lohnkosten. Siehe: Ab in den ersten Arbeitsmarkt! „Budget für Arbeit“ und „Budget für Ausbildung“ sollen dabei helfen
  • Der Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung soll neu ausgerichtet werden. Unter anderem sollen darin Betroffene als Expertinnen und Experten bei der Arbeit des Beirats besser berücksichtigt werden.

    Was ist der Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung?
    Der „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet. Er berät als unabhängiges Gremium das Ministerium zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten. Zudem wirkt der Beirat daran mit, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze weiterzuentwickeln, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthalten sind. Diese Grundsätze sind bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden.

*EU-Schwerbehinderung erklärt zur bestehenden Kontroverse um die Ausgleichsabgabe:

Die Bundesregierung plant eine vierte Stufe der Ausgleichsabgabe einzuführen, die für Unternehmen gilt, die keinen Menschen mit Behinderungen beschäftigen, obwohl die Verpflichtung dazu besteht. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu „Wir legen den Schwerpunkt auf die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen. Wir werden die neu geschaffenen einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber weiterentwickeln und eine vierte Stufe der Ausgleichsabgabe für jene einführen, die trotz Beschäftigungspflicht keinen Menschen mit Behinderungen beschäftigen.“ Für die betreffenden Arbeitgeber soll die Ausgleichsabgabe erhöht werden. Dabei sollen für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen wie bisher Sonderregelungen gelten, die geringere Beträge der Ausgleichsabgabe vorsehen. Die vierte Stufe der Ausgleichsabgaben soll zum 1. Januar 2024 eingeführt werden und wäre erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für 2024 fällig wird, heißt es Gesetzentwurf.

Ein Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht könne derzeit zusätzlich zur Ausgleichsabgabe mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. „Wenn die Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, künftig eine erhöhte Ausgleichsabgabe zahlen müssen, hält es die Regierung für nicht mehr angemessen, die Nichtbeschäftigung zusätzlich mit einem Bußgeld zu sanktionieren. Die Vorschrift soll deshalb aufgehoben werden,“ heißt im Entwurf.

Zu weiteren Ausführungen von EU-Schwerbehinderung geht es hier: Bundestag stimmt Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zu (eu-schwerbehinderung.eu)


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