GVSG: Neues Gesetz erleichtert Hilfsmittel-Versorgung

Der Bundestag hat ein neues Gesetz auf den Weg gebracht: Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) bringt Menschen mit Behinderungen u.a. Erleichterungen bei der Hilfsmittel-Versorgung.

Was dieses Gesetz für die Hilfsmittel-Versorgung bedeutet, unterstreicht auf seinem Facebook-Accout auch Jürgen Dusel. Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung schreibt: „ … Das Gesetz soll die hausärztliche Versorgung stärken. Außerdem wird es für viele Menschen mit Behinderungen in Zukunft deutlich leichter, ihren Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durchzusetzen. … Hilfsmittel sind für viele Menschen ein unverzichtbarer Schlüssel zur Selbstständigkeit im Alltag und Teilhabe in allen Lebensbereichen. Mit den beschlossenen neuen Regelungen wird es künftig für viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit komplexen und mehrfachen Behinderungen einfacher sein, die benötigten Hilfsmittel zu erhalten.

Es gilt: Hilfsmittel werden bei der Krankenkasse beantragt und diese prüft die medizinische Notwendigkeit. Diese Überprüfung führt häufig zu unnötig langen Genehmigungs- oder nervenaufreibenden Widerspruchsverfahren. Im schlimmsten Fall werden fachärztliche Therapieentscheidungen ausgehebelt und medizinisch notwendige Leistungen abgelehnt. Gerade bei Kindern kann das schwerwiegende Folgen für den weiteren Entwicklungsverlauf haben.

Schneller zum neuen Hilfsmittel

Künftig wird nach dem GVSG gelten: Wenn ein SPZ (Sozialpädiatrisches Zentrum) oder MZEB (Medizinisches Behandlungszentrum für Erwachsene mit Behinderungen) ein Hilfsmittel empfiehlt, dann soll die Krankenkasse den Antrag grundsätzlich ohne Prüfung genehmigen, also von der medizinischen Notwendigkeit ausgehen. Wichtig: Die Empfehlung des SPZ oder MZEB soll nicht älter als 3 Wochen sein! …. Auch wenn der Weg zu echter Barrierefreiheit in der Gesundheitsversorgung weiter lang ist: Wir applaudieren zu diesem wichtigen Schritt!“ (siehe auch externer Link: https://www.facebook.com/bundesbehindertenbeauftragter)

Inhalte des GVSG

Das Bundesministerium für Gesundheit nennt einige Punkte, die das neue Gesetz – neben dem Thema Hilfsmittel – abdeckt. Sie werden im Folgenden wörtlich wiedergegeben (siehe externer Link: Lauterbach: „Mehr Zeit für neue Patienten“ | BMG)

Entbudgetierung

Alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich Hausbesuche werden künftig bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet (Entbudgetierung). Die Honorare können demnach ohne Begrenzung steigen, wenn neue Patientinnen und Patienten in den Praxen aufgenommen oder wenn bei Patientinnen und Patienten mehr Leistungen als bisher erbracht werden. Eine solche Regelung gibt es bereits seit 01.04.2023 für die Leistungen von Kinder- und Jugendärzten.

Versorgungspauschale

Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen ohne hohen Betreuungsbedarf müssen nicht mehr jedes Quartal aus Abrechnungsgründen einbestellt werden. Stattdessen kann die Arztpraxis für die jeweilige Erkrankung eine bis zu vier Quartale umfassende Versorgungspauschale abrechnen. Dies schafft Anreize, das System von überflüssigen Terminen und Wartezeiten zu entlasten und freie Kapazitäten zu schaffen.

Vorhaltepauschale

Zusätzlich werden „Versorgerpraxen“, die maßgeblich die hausärztliche Versorgung aufrechterhalten, künftig besonders honoriert. Sie erhalten eine Vorhaltepauschale. Damit können Hausärztinnen und Hausärzte umso besser vergütet werden, je mehr Voraussetzungen sie erfüllen, wie zum Beispiel bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten oder ein bedarfsgerechtes Angebot von Haus- und Heimbesuchen.

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die unter schweren Krankheiten leiden oder von Behinderungen betroffen sind, erhalten einen besseren Zugang zu medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Hierfür werden die entsprechenden Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen beschleunigt und vereinfacht. Das gilt für Personen, die in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und in Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) behandelt werden.

Fristverlängerung für Verbandmittel

Die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung wird bis Anfang Dezember 2025 verlängert. Dies schafft Rechtssicherheit rund um eine ausgelaufene Übergangsregelung im SGB V und räumt den betreffenden Akteurinnen und Akteuren – insbesondere dem Gemeinsamen Bundesausschuss und den Herstellern – mehr Zeit zur Durchführung der Beratungsverfahren ein.

Zum Weiterlesen

Für weiterführende Informationen zu dem Gesetz und seinen Auswirkungen auf Hilfsmittel- und ärztliche Versorgung siehe auch (externer Link): Deutscher Bundestag – Bundestag stimmt für Wegfall der Honorarbudgets für Hausärzte.

Weitere wichtige Gesetze stellt der Beitrag Gesetze, die Menschen mit Querschnittlähmung kennen sollten – Der-Querschnitt.de vor.


Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.

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Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.