Rechtssammlung zur Barrierefreiheit: Übersicht von Gesetzen und Verordnungen
Viele Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene enthalten Anforderungen zur Barrierefreiheit. Seit Juli 2023 stellte die Bundesfachstelle Barrierefreiheit (siehe auch: Fachstellen Barrierefreiheit in Deutschland, Österreich und der Schweiz) eine übersichtliche Sammlung dieser rechtlichen Vorgaben zur Verfügung.

Die Rechtssammlung umfasst sämtliche Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene, die Barrierefreiheit in irgendeiner Form tangieren. Die Macher wollen damit Transparenz schaffen und dafür sorgen, dass „rechtliche Stellschrauben, an denen im Sinne der Barrierefreiheit gedreht werden könnte“, leichter identifiziert werden können.
Die Rechtssammlung enthält zurzeit über 110 Gesetze und Verordnungen. Sie bietet nicht nur einen kompakten Überblick über die vorhandenen Gesetzestexte, die rechtliche Regelungen für die Barrierefreiheit beinhalten, sondern zeigt auch die Vielfalt der Barrierefreiheit auf. Der Fokus der Sammlung liegt zunächst auf dem Bundesrecht. Für die landesrechtlichen Vorschriften der Barrierefreiheit soll diese Rechtssammlung als Beispiel dienen, das in den jeweiligen Bundesländern übernommen und fortgesetzt werden kann. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird die Sammlung regelmäßig aktualisieren und weiterentwickeln.
Zur Rechtesammlung geht es hier.
Über die Nutzung
Auf der Suche nach Gesetzen oder Verordnungen können Nutzer Themengebiete oder Bundesressorts anwählen. Zur Auswahl stehen:
- Themengebiete
- Arbeitsschutz
- Arbeitsstätten
- Bildung
- Dienstleistungen
- Gebäude
- Gesundheit
- Informatik
- Kommunikation
- Medien
- Mobilität
- Produkte
- Wahlen
- Wohnungen
- Öffentlicher Raum
- Bundesressorts
- Arbeit
- Bau
- Bauen
- Bauwesen
- digitale Infrastruktur
- Digitales
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- Familie
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- Gesundheit
- Heimat
- Innen
- Inneres
- Jugend
- Justiz
- Kultur
- Medien
- Soziales
- Stadtentwicklung
- Verbraucherschutz
- Verkehr
- Wirtschaft
- Wohnen
Man kann allerdings auch eine Suchfunktion nutzen.
Wenn man als Nutzer z. B. den Suchbegriff „Rollstuhl“ in das entsprechende Feld eingibt, werden (im Juli 2023) drei Ergebnisse gefunden.
In der Ergebnisausgabe werden relevante Texte unter den Themengebieten Gebäude, Mobilität und Wohnungen angezeigte, sowie in den Bundesressorts Bauwesen, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen.
Zudem werden die Suchergebnisse im Detail angezeigt:
- Musterbauordung (MBO)
- Personenbeförderungsgesetzt (PBefG)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Beim Klick auf z. B. die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gelangt man zu Details zum Gesetzt inkl. letzten Änderungen und Informationen zu europarechtlichen Grundlagen. Genannt wird hier auch die Paragrafen, die für den Suchbegriff „Rollstuhl“ relevant sind, nämlich § 30d Abs. 4 und § 35a Abs. 4a.
Die Ausführungen hierzu sind:
„§ 30d Abs. 4: Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über technische Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.“
„§ 35a Abs. 4a: Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:2015-04 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen angewendet werden.“
Die entsprechenden Gesetze werden im Anschluss verlinkt.
Die Nutzung scheint einfach und zielführend und die Macher haben mit diesem Tool, Interessierten ein wertvolles Werkzeug an die Hand gegeben.
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.
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Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.