Urteil: Exoskelett dient als Hilfsmittel dem unmittelbaren Behinderungsausgleich
Die Krankenkasse BARMER hat die zunächst eingelegte Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vor dem Bundessozialgericht zurückgenommen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein 32-Jähriger, der bei der BARMER die Versorgung mit einem ReWalk Personal 6.0 Exoskelett, welches Menschen mit Querschnittlähmung das aufrechte Stehen, Gehen und Treppensteigen ermöglicht, beantragt hatte.

Bereits 2016 gab es ein Urteil auf Landesebene, dass bei Anschaffung eines Exoskelettes die Kostenübernahme durch Kostenträge vorsieht. Siehe: Zur Kostenübernahme von Exoskeletten und Roboterarmen
Mit der Rücknahme der Revision kurz vor dem Termin vor dem Bundessozialgericht am 10.11.2022 wurde das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 27.02.2020 – Az. L 5 KR 675/19 rechtskräftig und damit vollstreckbar. Nach dem Ausgang dieses Rechtsstreits können Menschen mit Querschnittlähmung in Deutschland bei Vorliegen der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen künftig eine erleichterte Versorgung mit einem Exoskelett erwarten.
Exoskelette dienen als orthopädische Hilfsmittel nach der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, weil sie die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion des selbständigen Stehens und Gehens wieder ermöglichen. Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel, das dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient, darf nach der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Versicherte bereits eine Versorgung mit Hilfsmitteln erhalten habe, die (wie ein Aktiv- oder Stehrollstuhl) dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen.
Freude über das Rewalk
Der Kläger Lars Vinken erklärte gegenüber dem Hersteller: “Nachdem ich jahrelang darauf gewartet habe, in einem Exoskelett gehen zu können, freue ich mich, dass die BARMER mir nun ein ReWalk zur Verfügung stellen wird. Dass andere Querschnittgelähmte nun einen leichteren Zugang zu dieser Technologie haben werden, hat einen enormen Wert. Mit einem Exoskelett versorgt zu werden und jederzeit wieder aufstehen und gehen zu können, eröffnet mir neue Horizonte.”
Als erstes Exoskelett für Rückenmarksverletzte wurde ReWalk Personal 6.0 vom GKV-Spitzenverband am 11. Juni 2018 im Hilfsmittelverzeichnis (gemäß §139 SGB V) gelistet. Somit ist das System in Deutschland offiziell als Hilfsmittel (gemäß §33 SGB V) mit der Hilfsmittelnummer 23.29.01.2001 anerkannt und erstattungsfähig. Die zugehörige Indikation lautet: Beidseitige Lähmung der Hüft-, Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur (Querschnittlähmung mit Paraplegie) und Verlust der Gehfähigkeit, z.B. nach Fraktur der unteren Brust- oder der Lendenwirbelsäule mit Schädigung des Rückenmarkes.
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Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.