Cannabis als Arzneimittel
Der Besitz von Cannabis ist in Deutschland in kleinen Mengen gestattet. Bisher konnten Wirkstoffe zu medizinischen Zwecken, etwa bei Schmerzen oder Spastiken, auf Rezept abgegeben werden, jedoch lediglich in begründeten Ausnahmefällen und in der Regel auf eigene Kosten. Im Januar 2017 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften beschlossen. Bei schwer kranken Patienten genügt nun das Rezept des Arztes.

Die Legalisierung von Cannabis wurde lange Zeit leidenschaftlich diskutiert. Seit dem 1. April 2024 ist das umstrittene Cannabisgesetz (BMG, 2024) in Kraft. Besitz und Anbau von Cannabis sind damit in Deutschland für Erwachsene unter bestimmten Vorgaben legal.
In der Öffentlichkeit darf man bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich haben; zu Hause sind der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis sowie bis zu drei Cannabispflanzen pro erwachsener Person im Haushalt erlaubt.
Schon seit 1998 war die Nutzung von Cannabis als Medikament im Gesetz verankert. Zu den relevanten Krankheiten gehören u. a. chronische Schmerzen, Multiple Sklerose, Tourette-Syndrom, Depressionen oder/und ADHS (www.cannabis-med.org, 2014). Für Menschen mit Querschnittlähmung ist Cannabis vor allem zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen und Spastik relevant.
Cannabiskonsum zu medizinischen Zwecken
Medizinalcannabis soll rechtlich klar von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt werden. Medizinalcannabis wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die bereits bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden. Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist seit 2024 aber nicht mehr notwendig. Es reicht ein reguläres Rezept. (Ausnahme: synthetische Cannabinoide der Anlage III Betäubungsmittelgesetz, z.B. Nabilon, müssen auf einem BtM-Rezept verschrieben werden.)
Wer darf Cannabis verschreiben?
Wer als Patient mit Querschnittlähmung Cannabis z. B. gegen Spastik oder Schmerzen ausprobieren möchte, sollte dies auf jeden Fall unter ärztlicher Kontrolle tun. Dabei kann man sich an den Hausarzt, besser an eine Schmerztherapeuten wenden. Grundsätzlich gilt: Zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln sind grundsätzlich alle Personen berechtigt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sind. (Nur Zahnärzte und Tierärzte sind nicht berechtigt, Cannabisarzneimittel zu verschreiben.)
Unveränderte Regelung zur Kostenübernahme
Seit 19. Januar 2017 haben schwer kranke Menschen, die Möglichkeit Cannabis auf Kosten der Krankenversicherung verordnet zu bekommen. Die Verordnung (Drucksache 18/10902) sieht vor, dass nur hochwertige Cannabis-Produkte Verwendung finden. Eine Verordnung durch den Arzt ist dann möglich, wenn die Krankheit schwerwiegend ist und der Wirkstoff Aussicht auf Linderung der Beschwerden oder Heilung bieten kann.
Die Tatsache, das die Krankenversicherung die Kosten in den jeweiligen Fällen übernimmt, stellt sicher, dass eine Therapie so lange wie nötig durchgeführt werden kann, und nicht an der Kostenfrage scheitert. Konsumenten müssen bedenken: Unverordnetes Cannabis muss selbst bezahlt werden.
CBD-Öl als Alternative
Auch wenn man es nur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt verwenden sollte, ist CBD-Öl oder Hanföl in Deutschland eine Alternative zum Rauschmittel. CBD steht für Cannabidiol, einem Inhaltsstoff der Cannabis- bzw. Hanfpflanze. Im Gegensatz zu dem anderen wesentlichen Inhaltsstoff, Tetrahydrocannabiol (THC), macht er nicht „high“ und kann ohne einen Drogenrausch zu riskieren z. B. bei Schmerzen, Spastik und Schlafstörungen bei Querschnittlähmung eingesetzt werden. Spuren von THC können in CBD-Öl enthalten sein; ein Rauschzustand sollte damit allerdings nicht erreicht werden können, da der zulässige Höchstanteil für frei verkäufliche Produkte bei 0,2 Prozent liegt.
Für weitere Informationen siehe: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
Zu den Anwendungsfeldern von Cannabis bei Querschnittlähmung siehe: Der Einsatz von Cannabis bei Querschnittlähmung
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Die genannten Produkte, Therapien oder Mittel stellen keine Empfehlung der Redaktion dar und ersetzen in keinem Fall eine Beratung oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch medizinische Fachpersonen.
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