Gesetz soll Barrierefreiheit in Deutschland und Europa stärken
Ein Gesetz soll für mehr digitale Barrierefreiheit sorgen. Der gesamte Online-Handel, Computer-Hardware und -Software, aber auch viele Webseiten, der Personenverkehr oder Bankdienstleistungen müssen künftig barrierefrei nutzbar sein. Und zwar von Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen (zum Beispiel Sehbeeinträchtigungen, eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, aber auch Mobilitätseinschränkungen). Die Bestimmungen des „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) sind mit wenigen Ausnahmen ab 28. Juni 2025 bindend.

„Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)“ – so lautet der vollständige Titel des verbal ohnehin recht sperrigen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Verabschiedet wurde es am 15.06.2022. Es definiert, welche Anforderungen an die Barrierefreiheit Produkte und Dienstleistungen erfüllen müssen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht beziehungsweise erbracht werden.
Europaweit gleiche Barrierefreiheit
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA, siehe auch externer Link Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG) umgesetzt. Das Gesetz soll die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in der Europäischen Union harmonisieren und damit die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das BFSG auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt zum Beispiel für folgende Produkte: Computer, Tablets, Geldautomaten, Ticketautomaten, Mobiltelefone, Router, Fernseher mit Internetzugang und E-Book-Lesegeräte. Daneben gibt es unter anderem für die folgenden Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen: Internetzugangsdienste, Telefondienste, Messenger-Dienste, Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und der Online-Handel. Für Selbstbedienungsterminals wurde eine Übergangsfrist von 15 Jahren festgelegt.
Klagen als letzte Möglichkeit
Wenn Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen und Verbraucherinnen und Verbraucher sie daher nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, haben sie die Möglichkeit, sich an eine Marktüberwachungsbehörde zu wenden. Dort können sie Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes gegen das BFSG beantragen.
Lehnt die Behörde dies ab, steht den Antragstellenden der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dazu können sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Verband vertreten lassen oder der Verband kann an Stelle des Verbrauchers im eigenen Namen handeln (gesetzliche Prozessstandschaft). Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen. Außergerichtliche Einigungen können durch die Schlichtungsstelle Behindertengleichstellungsgesetz niederschwellig unterstützt werden.
Das Gesetz ist nicht unumstritten. Darauf weisen z.B. die Kobinet-Nachrichten in einem Beitrag (externer Link) hin: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist mutlose Minimallösung
Das Gesetz selbst kann hier nachgelesen werden (externer link): BFSG – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1 (gesetze-im-internet.de). Weitere für Menschen mit Querschnittlähmung relevante Gesetze stellt der Beitrag Gesetze, die Menschen mit Querschnittlähmung kennen sollten vor.
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.
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