Teilhabestärkungsgesetz: Regelungen zu Assistenzhunden, Schutz vor Gewalt, digitalen Gesundheitsanwendungen

Das Teilhabestärkungsgesetz soll für weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen sorgen.

Zudem soll laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Teilhabestärkungsgesetz (Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe) „soziale Leistungen über das Bildungs- und Teilhabepaket rechtssicher“ machen und vereinfachte, elektronische Anträge auf Kurzarbeit ermöglichen.

Für Menschen mit Querschnittlähmung relevant

Das Gesetz beinhaltet einige Regelungen, die auch für Menschen mit Querschnittlähmung von Bedeutung sein könnten:

  • Assistenzhunde sollen künftig auch da Zutritt haben, wo Hunde normalerweise verboten sind. Ganz genau regelt dies das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) in § 12e. Dort geht es um Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde. Als Hilfsmittel zählen sie aber immer noch nicht, wie u.a. der VdK Hessen-Thüringen moniert. Der Sozialverband engagiere sich weiterhin dafür, dass Assistenzhunde als Hilfsmittel gelten und die Krankenkassen die Kosten – wie bei Blindenführhunden – übernehmen. (Siehe auch Beitrag: Assistenzhunde)
  • Schutz vor Gewalt: Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen sollen durch geeignete Maßnahmen vor allem Frauen vor Gewalt schützen.
  • Jobcenter können nun Menschen in Rehabilitation so fördern wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die aktive Arbeitsförderung soll ausgebaut werden.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen finden sich nun auch im Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation im SGB IX.
  • Künftig bestimmen ausschließlich die Länder, wer Träger der Sozialhilfe ist.
  • Digitale Pflegeaufwendungen: für ambulant versorgte Personen ist aufgrund der Einführung digitaler Pflegeanwendungen in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) eine entsprechende Angleichung in der Hilfe zur Pflege vorgesehen.
  • Kurzarbeitergeld: Künftig können die Anträge optional auch elektronisch über die bestehenden Meldeverfahren eingereicht werden.

Für Informationen zu weiteren, für querschnittgelähmte Menschen relevanten Gesetzen siehe Beitrag: Gesetze, die Menschen mit Querschnittlähmung kennen sollten – Der-Querschnitt.de


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