Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz: Mehr Leistungen und Erleichterungen für pflegende Angehörige
Höheres Pflegegeld, mehr Pflegesachleistungen, weniger Bürokratie, mehr Freistellungstage für die Akutpflege: Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) will pflegende Angehörige unterstützen und Pflege-Leistungen verbessern. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Das PUEG ist eng verwoben mit der Pflegereform 2023. Zur Finanzierung der Pflegeversicherung erhöhte sich in diesem Jahr der Beitragssatz. Zugleich wird aufgrund eines Entscheids des Bundesverfassungsgerichts der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder differenziert und kinderreiche Familien damit entlastet.
Mit ein paar Monaten – mitunter auch Jahren – Verzögerung erhöhten oder erhöhen sich ergänzend dazu diverse Leistungen. Bestehende Regelungen werden vereinfacht, beziehungsweise ausgeweitet.
Pflegeleistungen
Den Anfang machte zum 1. Januar 2024 das Pflegegeld (siehe auch Beitrag Pflegegeld: Anerkennung für die, die nicht bezahlt werden.). Es stieg um 5 Prozent. 2025 folgte eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent. Die nächste Anpassung ist für das Jahr 2028 geplant.
2025 bis 2028 gelten folgende Sätze:

Gleichzeitig erhöhten sich auch die Sätze für die sogenannten ambulanten Sachleistungen, also Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent.
Zum Stichtag 1. Januar 2025 stiegen laut Gesundheitsministerium alle Leistungssätze der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent. Im häuslichen Bereich genauso wie im teil- und vollstationären Bereich. Gleiches gilt für Pflegegeld und ambulante Sachleistungen.
Die dritte Erhöhung ist zum 1. Januar 2028 geplant. Sie soll sich an der Kerninflationsrate der drei vorausgehenden Kalenderjahre orientieren.
Pflegeunterstützungsgeld
Arbeitnehmer haben das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation versorgen oder eine bedarfsgerechte Pflege organisieren müssen. (Siehe § 2 Pflegezeitgesetz).
Das Recht auf diese sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung greift deutlich weiter. Seit Januar 2024 haben Angehörige pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Vorher war der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Für weiterführende Informationen siehe auch Beitrag Zehn Rechte und ein Tipp, die pflegende Angehörige kennen sollten – Der-Querschnitt.de.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Ab 1. Juli 2025 wurden die Leistungen aus der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet ein neu formulierter § 42a SGB XI . Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig pro Kalenderjahr eine Summe von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Sie kann man flexibel und individuell auf beide Leistungsarten verteilen.
Gleichzeitig sollen Voraussetzungen und zeitliche Limitierungen der beiden Modelle angeglichen werden, um den flexiblen Einsatz des Jahresbetrags möglichst einfach zu gestalten.
Regelungen für pflegebedürftige Kinder
Eine Ausnahme wird bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (bis 25 Jahre) mit den Pflegegraden 4 und 5 gemacht. Bei ihnen übernehmen meist die Eltern die Pflege. Sie sind dadurch oft besonders belastet – weshalb für sie Angebote wie die Verhinderungspflege besonders wichtig sind.
Für diese Personengruppe gelten viele künftige Regelungen zum Gemeinsamen Jahresbetrag bereits seit Januar 2024:
- Verhinderungspflege kann bereits jetzt bis zu acht Wochen (statt bisher 6 Wochen) in Anspruch genommen werden. Auch die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege wird für bis zu acht Wochen möglich.
- Pro Kalenderjahr können bis zu 100 Prozent der Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege umgewidmet werden (sofern sie noch nicht für Kurzzeitpflege aufgebraucht wurden)
- Bisher galt eine sechsmonatige Wartezeit („Vorpflegezeit“), bevor man erstmal eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen konnte. Diese Regelung fällt weg.
Weiterführende Informationen für pflegende Angehörige u.a. in den Beiträgen
- Leben mit Querschnittlähmung: Füreinander da sein in Love-Love-Balance – Der-Querschnitt.de
- Beratungsangebot „115“ für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige – Der-Querschnitt.de
- Prävention des Burnouts für pflegende Angehörige – Der-Querschnitt.de
Am 08.04.2024 kommentierte ein Leser: „Auf dem Papier sieht das alles ja sehr gut aus, nur leider sagt die Praxis etwas anderes aus. Als (Schwerst-)Pflegebedürftiger (Pflegegrad 4) der im ländlichen Raum lebt, bin ich hinsichtlich der Anzahl der Anbieter von ambulanter Pflege sehr eingeschränkt und muss stillschweigend akzeptieren das mein derzeitiger Pflegedienst seine Leistungen um 12% verteuert hat. Bei einer beauftragten Leistung von 3,5Std pro Woche werden über 70% der Sachleistungen abgerufen und das verbleibende Pflegegeld 170€ (Aufwand 24Std/Woche) somit zu einem Stundenlohn bei meiner pflegenden Ehefrau von 170€/80Stunden = 2,125€ führt. Solange dieser Missstand nicht angefasst wird, sieht es nur für nicht Betroffene sehr gut aus.“
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