Zehn Rechte und ein Tipp, die pflegende Angehörige kennen sollten
Pflegende Angehörige leisten viel. Mitunter fühlen sie sich bei ihrem Dienst aus Liebe alleingelassen. Aber auch für sie gibt es eine Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfen – bis hin zum Ansammeln von Rentenpunkten. Ein Überblick über Rechte, Angebote und Bestimmungen.

Ganz offiziell spricht man übrigens nicht von pflegenden Angehörigen, sondern von „Pflegepersonen“. Wer mit diesem Wort gemeint ist, regelt § 19 SGB XI. Pflegepersonen sind demnach Menschen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (Gesetze 1).
Anders ausgedrückt: Meist handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Auch wenn deshalb häufig von pflegenden Angehörigen die Rede ist: Nachbarn, Freunde, Bekannte oder sonstige Helfer können ebenfalls Pflegepersonen sein (Wikipedia).
Wertvolles Engagement
Die Hilfe durch pflegende Angehörige ist wertvoll. Zum einen kann die Betreuung durch einen nahestehenden Menschen dem Betroffenen eine emotionale Stütze sein. Zum anderen hat dieses Engagement, das mit Liebe erbracht wird, durchaus auch einen ökonomischen Wert. Die Schweizer Paraplegiker-Forschung z. B. hat dazu 614 Angehörige befragt.
Diese leisteten pro Woche 27 Pflegestunden – und das im Schnitt länger als 13 Jahre. Zusammengerechnet investierten diese Menschen jedes Jahr beeindruckende 887.016 Stunden in die Pflege und Unterstützung eines querschnittgelähmten Angehörigen. Das Schweizer Gesundheitssystem spart dadurch pro Familie und Jahr 68 019 Franken (umgerechnet etwa 60 000 Euro) ein. In anderen Ländern dürfte die Bilanz ähnlich ausfallen (Paraplegie).
Pflegende und unterstützende Angehörige dürfen sich also zu Recht auf die Schulter klopfen. (Siehe auch: Studie: Wer querschnittgelähmte Angehörige pflegt, ist belastet – und zufrieden.) Sie dürfen sich aber auch ohne schlechtes Gewissen mitunter überfordert fühlen. Sie dürfen und sollten sich selbst Unterstützung suchen – und ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.
Dabei helfen ihnen einige Angebote und Regelungen:
1. Pflegekurse
Die Pflegekassen müssen diese Kurse für Angehörige und andere Menschen, die an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessiert sind, kostenfrei anbieten. Pflegende können diese Kurse besuchen, aber sie sind dazu nicht verpflichtet.
Ziel der Schulungen ist es, „soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen“, so Paragraph 45 des elften Sozialgesetzbuches (Gesetze2).
Die Kurse werden entweder von der Pflegekasse selbst angeboten oder die Pflegekasse beauftragt andere Einrichtungen, z. B. Volkshochschulen, Hilfsdienste wie die Johanniter-Unfall-Hilfe oder den Malteser-Hilfsdienst oder Nachbarschaftsvereine mit der Durchführungen der Kurse.
Tipp: Wenn der Pflegebedürftige es wünscht, kann der Kurs auch bei ihm zu Hause im geschützten Rahmen der eigenen Wohnung durchgeführt werden (BGM1).
2. Beratungseinsätze zuhause
Wie beschaffe ich wo am besten welches Hilfsmittel? Welche Hebetechnik hilft mir, meinen Rücken zu schonen? Kann ich bei der Lagerungstechnik noch etwas besser machen? Wie können wir unsere Wohnung weiter anpassen? Diese und ähnliche Fragen können Betroffene bei den sogenannten häuslichen Beratungseinsätzen klären. Diese Beratungsgespräche unterstützen die pflegenden Angehörigen und sollen zugleich die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen (Caritas).
Menschen, die Pflegegeld (s. Punkt 3) beziehen, sind dazu verpflichtet, regelmäßig einen Termin für einen häuslichen Beratungsbesuch zu vereinbaren. Ansprechpartner sind z. B. ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle. Wer Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst bezieht oder Pflegegrad 1 hat, kann auf freiwilliger Basis einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch vereinbaren (BGM2).
3. Pflegegeld
Pflegegeld ist kurz gesagt das Geld, das pflegende nahe Verwandte für ihr Engagement bekommen können, weil sie als nahe Verwandte mit der Pflege kein Geld verdienen dürfen. So ist es im Elften Buch des Sozialgesetzes in § 37 geregelt (Gesetze3). Anspruch auf Pflegegeld hat nicht der pflegende Angehörige (oder ein Freund, Nachbar, Bekannter, der ehrenamtlich pflegen will), sondern die Person, die versorgt werden muss und die häusliche Pflege selbst sicherstellen will, zum Beispiel durch Angehörige.
Die Voraussetzungen: Der Antragsteller muss seine Pflege selbstbestimmt gestalten wollen. Er muss mindestens mit Pflegegrad 2 eingestuft sein (siehe auch: Pflegegrade: Ein Überblick) und innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt haben.
2026 ist das Pflegegeld nach Pflegegrad so gestaffelt:

Eine Kombination von Pflegegeld und ambulanten Pflegeleistungen ist möglich. Allerdings verringert sich dadurch anteilig der Betrag, der als Pflegegeld zur freien Verfügung steht (BGM3). Konkret: Wer die Hälfte der Maximalsumme für Pflegeleistungen in Anspruch nimmt, darf auch nur noch die Hälfte des maximal denkbaren Pflegegeldes in Anspruch nehmen.
Beantragen kann man das Pflegegeld bei der zuständigen Pflegekasse, die immer der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angegliedert ist. Dies geht formlos: Ein Anruf oder ein Brief, in denen mitgeteilt wird, dass man Pflegegeld beantragt, genügen. Danach wird die Kasse Formulare zusenden und einen Gutachter-Termin zu Hause vereinbaren, um den Pflegegrad festzustellen. (VZ1, Pflege)
Für weitergehende Informationen siehe auch: Pflegegeld: Anerkennung für die, die nicht bezahlt werden.
4. Rentenansprüche für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen pflegt, kann Rentenpunkte sammeln. Wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, sind laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales Pflegepersonen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Regelung gilt für die Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen.
Dieser Leistungsanspruch auf Rentenversicherungsbeiträge besteht, sofern die Pflegeperson maximal bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig oder selbständig tätig ist. Wichtig: Pflegekasse bzw. privates Versicherungsunternehmen zahlen die Beiträge.
Rententabelle
Wie sich die Beitragszahlung auf die Höhe der Rente auswirkt, hängt von der in die Pflege investierten Zeit und dem Pflegegrad sowie vom Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab. Zu diesem Thema hat die Deutsche Rentenversicherung eine Berechnungs-Tabelle veröffentlicht. Aus ihr geht hervor, welche Rentenzahlbeträge sich auf Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit ergeben. Als Beispiel sei das Jahr 2021 genannt – hier sind Summen zwischen etwa 8,59 und 31,80 Euro zu erwarten (Rente).
5. Unfallversicherung
Während ihrer Pflegetätigkeit sind alle Pflegepersonen unfallversichert. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht automatisch. Selbst wenn man nur einmal dem netten Nachbarn hilft, weil seine Frau verhindert ist. Pflegepersonen sind übrigens auch außerhalb der Wohnung unfallversichert, z. B. wenn sie im Rahmen der pflegerischen Tätigkeit einen Verkehrsunfall haben (VZ2).
6. Arbeitslosenversicherung
Wer seine Arbeit aufgibt, um zu pflegen, dem bezahlt die Pflegeversicherung für die Dauer der Pflegetätigkeit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ähnliches gilt für Menschen, die für eine pflegerische Tätigkeit den Bezug ihrer Arbeitslosenunterstützung unterbrechen. Damit sollen Pflegepersonen abgesichert werden, falls sie nach Ende der Pflegetätigkeit nicht direkt wieder in ein Beschäftigungsverhältnis einsteigen können (BGM1).
7. Pflegezeit
Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dieser Anspruch gilt für die häusliche, aber auch außerhäusliche Betreuung von Minderjährigen und für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Der Pflegegrad spielt hier keine Rolle. Betroffene können sich (falls der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat) für maximal sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen und bleiben dabei sozialversichert (BGM1).
8. Pflegeunterstützungsgeld für den Akutfall
Arbeitnehmer haben das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation versorgen oder eine bedarfsgerechte Pflege organisieren müssen (siehe § 2 Pflegezeitgesetz).
Das Recht auf diese sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung wurde deutlich ausgedehnt. Nun haben Angehörige pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Zuvor war der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
9. Urlaubsanspruch
Auch Pflegepersonen brauchen mal eine Pause und wollen z. B. alleine in Urlaub fahren. In diesem Falle springt die sog. Verhinderungspflege ein. Übrigens auch dann, wenn die private Pflegeperson aus anderen Gründen einmal keine Zeit hat – oder sie schlichtweg selbst krank ist.
In diesen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Ein Teil des Pflegegeldes wird ebenfalls weitergezahlt. Über die genauen Details der Verhinderungspflege informiert der Beitrag Verhinderungspflege: Wichtig für pflegende Angehörige – Der-Querschnitt.de.
10. Kuren und Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation
Auch pflegende Angehörigen haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Vorsorge oder auf eine „Kur“. Ansprechpartner sind entweder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die zuständige Krankenversicherung.
Sofern gewisse Voraussetzungen (z. B. sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den beiden letzten Jahren vor Antragsstellung) gegeben sind, kann die Rentenversicherung sog. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gewähren. Damit soll eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden.
Dabei ist es laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales unerheblich, ob die Beeinträchtigungen auf den mit der Pflege von Angehörigen verbundenen physischen und psychischen Belastungen oder auf anderen Gründen beruhen.
Wenn eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewendet oder gemindert werden soll, können aber auch die Krankenkassen zuständig sein.
Persönliche Lebenssituation wird berücksichtigt
Aber gleichgültig, auf wessen Schreibtisch der Antrag landet: Beide Kostenträger müssen bei der Entscheidung über die Leistung und bei deren Ausführung die persönliche Lebenssituation der Leistungsberechtigten bzw. die besonderen Belange pflegender Angehöriger berücksichtigen. (Siehe auch Sozialgesetzbuch: § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sowie § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
Auch wenn der pflegende Angehörige in einer Reha-Maßnahme weilt, kann er sicher sein, dass der Mensch, um den er sich kümmert, gut versorgt wird. Denn über die Pflegeversicherung kann dieser z. B. eine Verhinderungspflege (siehe Punkt 7) organisieren, um weiter in seiner gewohnten Umgebung bleiben zu können. Für die Zeit der Maßnahme kann er in eine stationäre Kurzzeitpflege wechseln.
Mitaufnahme von Pflegebedürftigen
Oder er kann einfach mitkommen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist laut Bundesministerium für Gesundheit eine Koordinierung der Krankenkasse mit der Pflegekasse zur Versorgung der Pflegebedürftigen gesetzlich vorgesehen.
Zudem ist, so das Ministerium weiter, die Kostenübernahme für die Mitaufnahme der Pflegebedürftigen durch die Krankenkassen für die Fälle geregelt, in denen die Pflegebedürftigen in der Rehabilitationseinrichtung pflegerisch versorgt werden. Die Art der Versorgung bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls und den vorhandenen Strukturen der Rehabilitationseinrichtungen.
Für klassische „Kuren“, also allgemeine Vorsorgeleistungen, sind nicht die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können pflegende Angehörige diese Leistungen von ihrer zuständigen Krankenkasse erhalten (BMAS).
11. Austausch mit anderen Betroffenen
Kein Recht, aber unter Umständen eine Verpflichtung sich selbst gegenüber: Der Austausch mit anderen pflegenden Angehörigen. Sei es in einem zufälligem Gespräch oder regelmäßig in einer Selbsthilfegruppe – der Austausch mit Menschen, die in einer ähnlichen Situation wie man selbst sind, kann helfen, mit der eigenen belastenden Situation besser umzugehen. Digital in den sozialen Medien oder ganz klassisch bei einem Kaltgetränk trifft man Menschen, denen man nicht erst erklären muss, was einen belastet.
Kostenlose App für pflegende Angehörige
Der Verein „wir pflegen – Interessenvertretung und Selbsthilfe für pflegende Angehörige“ hat zudem eine kostenlose App veröffentlicht. Mit ihrer Hilfe können sich pflegende Angehörige vernetzen, austauschen und so an den Erfahrungen und dem Wissen anderer partizipieren. (Siehe auch: in.kontakt – App für pflegende Angehörige.)
Weitere Tipps und Anregungen unter anderem in den Beiträgen:
- Psychologische Online-Beratung für pflegende Angehörige
- Ratgeber: Rechte pflegender Angehöriger
- Broschüre: Ratgeber Pflege und Pflegestärkungsgesetz
Schweiz und Österreich
- Über die Bestimmungen in der Schweiz informiert ausführlich die Schweizer Paraplegiker-Gruppe (externer Link): Angebote und Kontakte für pflegende Angehörige in der Schweiz
- Die Situation in Österreich beleuchtet sehr detailliert die amtliche, behördenübergreifende Plattform oesterreich.gv.at (externer Link): Allgemeines zu pflegenden Angehörigen.
Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch eine juristische Fachperson oder Menschen mit Qualifikationen in den entsprechenden Fachbereichen, z.B. Steuerrecht, Verwaltung.
Der-Querschnitt.de führt keine Rechtsberatung durch.
Ob und in welchem Umfang private Krankenkassen die Kosten für Hilfsmittel, Therapien o.ä. übernehmen, ist individuell in der jeweiligen Police geregelt. Allgemeingültige Aussagen können daher nicht getroffen werden.
Am 13.06.2023 kommentierte ein Leser:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ist Ihnen bekannt das Pflege dazu führen kann das die volle Erwerbsunfähigkeitsrente nicht gewährt wird?Meine Frau Jahrgang 1958, pflegt Ihre Mutter, Pflegestufe 2, unter 15 Std. wöchendlich,
Meine Frau ist lt. amtsärztlichem Gutachten der Agentur für Arbeit, nur noch unter 3 Std. arbeitsfähig längerfristig. Gutachten der DRV Gutachterin nur noch unter 3 Std. arbeitsfähig für unabsehbare Zeit. Seit 2010 bei 38 Fachärzten und Kliniken dauerhaft in Behandlung.
Sozialmedizinischer Dienst der DRV Bund, berufsunfähig im ausgeübten Beruf aber wegen der Pflege ist davon auszugehen das Sie auf dem Arbeitsmakt noch mehr als 6 Std. Leistung erbringen kann. Teilweise Erwerbsminderungs wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt.
Natürlich ist Sie in Widerspruch gegangen. Aber ich lese überall die Pflege wirkt sich nicht negativ auf eine Erwerbsminderung aus. Fakt ist , bei meiner Frau wurde die volle Erwerbsminderungsrente wegen der Pflege nicht gewährt ! Ich bin der Meinung ohne die Pflege ihrer Mutter hätte sie die volle Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt bekommen. Auch bei anderen Erwerbsunfähigkeitsrentenantragsteller dürfte das Verfahren so laufen.“
Die Redaktion bedankt sich ganz herzlich für diesen Hinweis. Wir haben diesen Aspekt aufgegriffen und unseren Beitrag Rente wegen Erwerbsminderung: So viel darf man dazuverdienen um eine entsprechende Passage ergänzt.
Am 10.6.2024 kommentierte eine Leserin:
„Ich selbst bin Anfang dieses Jahres in die reguläre Altersrente gegangen. Da ich zu diesem Zeitpunkt sehr belastet und daher krankgeschrieben war, hat mir meine Rentenberaterin auf dem Gemeindeamt zu einer Teilrente von 0,01 % geraten.
Das scheint wohl eine sehr aktuelle Regelung zu sein. Da ich meinen Mann auch in meiner Rentnerinnenzeit pflegen werde, erhalte ich dadurch weiterhin Renten-Entgeltpunkte.“
Die Redaktion bedankt sich für den Hinweis. Weiterführende Informationen gibt u.a. die Verbraucherzentrale (externer Link): Flexirente: So bessern pflegende Rentner ihre Rente auf | Verbraucherzentrale.de.